Jobsharing-Praxis: Abrechnungsfehler trifft auf Überschreitung der Leistungsobergrenze
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Jobsharing-Praxis: Abrechnungsfehler trifft auf Überschreitung der Leistungsobergrenze

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Rechnet eine Jobsharing-Praxis ihre Leistungen falsch ab und überschreitet gleichzeitig die Jobsharing-Obergrenze, könnte es teuer werden. Denn die Honorarrückforderung wegen Überschreitung der Leistungsobergrenze lässt sich nicht voll auf die Honorarrückforderung wegen Abrechnungsfehler anrechnen.

Hintergrund

Junge Ärzte stehen häufig vor zwei Problemen:

  1. Einerseits möchten sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, was insbesondere in für Neuzulassungen gesperrten Planungsgebieten sehr schwierig ist.
  2. Andererseits wollen sie immer öfter gerne in Teilzeit arbeiten.

 
Eine Lösung kann „Jobsharing“ sein. Dabei schließen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung als gleichberechtigte Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammen oder der Praxisinhaber stellt einen Arzt an. In beiden Fällen teilen sich die beiden Ärzte einen Arztsitz. Der Leistungsumfang, also das Abrechnungsvolumen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), ist bei einer solchen „Jobsharing-Praxis“ auf das begrenzt, was die Praxis in der Vergangenheit abgerechnet hat oder darf den Leistungsumfang des bisherigen Praxisumfangs nicht wesentlich überschreiten (Jobsharing-Obergrenze). Eine Leistungsausweitung ist um maximal 3 Prozent erlaubt (§ 101 Abs. 1 SGB V i .V. m. § 42 Abs. 1 BedarfsplRL).

Sachverhalt

Eine zugelassene Anästhesistin stellte einen Facharzt als Jobsharing-Partner in ihrer Praxis an. Wegen Überschreitung der Jobsharing-Obergrenze erfolgten Honorarrückforderungen. Weiterhin leitete die KV eine Plausibilitätsprüfung aufgrund auffälliger Tagesarbeitszeiten ein. Wegen fehlerhafter Abrechnung und wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung nahm die KV eine sachlich-rechnerische Richtigstellung des Honorars vor und forderte zusätzlich Honorar zurück. Dabei ermittelte sie den prozentualen Anteil der auf der Überschreitung der Jobsharing-Obergrenze beruhenden Rückforderung am Gesamthonorar und berücksichtigte diesen Anteil bei der Honorarrückforderung wegen Abrechnungsfehler als Abschlag. Dadurch verringerte sich das Honorar anteilig um das Honorar, das die KV bereits wegen Überschreiten der Jobsharing-Obergrenzen gekürzt hatte.
Gegen diese gefühlte Doppelbelastung ging die Anästhesistin vor. Nach ihrer Auffassung hätte die KV die Abzüge bereits wegen Überschreiten der Jobsharing-Obergrenze vollständig mindernd – und nicht nur anteilig – auf die Regressforderung anrechnen müssen.

Urteil

Die Richter des Bundessozialgerichts kamen zu folgendem Ergebnis: Die KV muss die Honorarrückforderung wegen Überschreitung der Jobsharing-Obergrenze nicht voll auf die Honorarrückforderung wegen Abrechnungsfehler anrechnen, wenn die Anästhesistin die Leistungen falsch abrechnet und gleichzeitig die Jobsharing-Obergrenze überschreitet (Urteil vom 13.02.2019, Az. B 6 KA 58/17 R). Eine Doppelbelastung hat die KV dadurch vermieden, indem sie einen an der Honorarkürzung wegen Überschreitens der Jobsharing-Obergrenzen orientierten prozentualen Abschlag auf die Rückforderung berücksichtigt hat.

Das bedeutet das Urteil für Ärzte

Die unterschiedlichen Ansätze von Jobsharing-Obergrenze und Abrechnungsprüfung lassen erkennen, dass das Bestehen von Jobsharing-Obergrenzen eine Abrechnungsprüfung wegen Falschabrechnungen nicht überflüssig macht. Die Jobsharing-Obergrenze ermöglicht Ärzten den Zugang zum System der vertragsärztlichen Versorgung sie soll eine Leistungsausweitung in der Jobsharing-Praxis verhindern. Dagegen dient die Abrechnungsprüfung der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Angesichts der unterschiedlichen Ziele können beide Begrenzungsmaßnahmen nebeneinanderstehen. „Eine Abrechnungsprüfung könnte ansonsten komplett ins Leere laufen, wenn die KV die Honorarkürzung wegen Überschreitung der Jobsharing-Obergrenze voll auf die Honorarrückforderung nach Richtigstellung anrechnen würden“, sagt Daniela Sterzing, Steuerberaterin bei Ecovis in Ilmenau.
Daniela Sterzing, Steuerberaterin bei Ecovis in Ilmenau

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