Ist ein Palliativmediziner sozialversicherungspflichtig?

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Ein Palliativmediziner kann selbstständig sein. Dies gilt auch, wenn er mit einem Kooperations-Honorarvertrag spezialisiert ambulante Palliativversorgung erbringt.

Hintergrund

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kommt im Rahmen ihrer Prüfungen immer öfter zu dem Ergebnis, dass es sich bei vermeintlich Selbstständigen tatsächlich eher um abhängig Beschäftigte handelt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, richtet sich immer nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Es hängt davon ab, ob die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit oder die für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Eine abhängige Beschäftigung ist dabei immer eine Tätigkeit nach Weisung und ist charakterisiert durch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Demgegenüber ist Selbstständigkeit gekennzeichnet unter anderem durch das eigene Unternehmerrisiko und eine entsprechend stark ausgeprägte unternehmerische Entscheidungsfreiheit.

Sachverhalt

Eine gemeinnützige GmbH erbrachte kassenärztliche Leistungen der „spezialisierten ambulanten Palliativversorgung“ (SAPV). Sie beschäftigte mehrere Ärzte. Über Kooperationsverträge versuchte sie möglichst flächendeckend Hausärzte einzubinden, um mehr Palliativpatienten zu versorgen. Die GmbH schloss mit einem niedergelassenen Palliativmediziner einen Kooperations-Honorarvertrag über die Erbringung spezialisierter ambulanter Palliativleistungen.
Die DRV war der Auffassung, dass der Palliativmediziner abhängig beschäftigt ist. Damit wäre er rentenversicherungspflichtig. Zwar hatte der Arzt ein eigenes MVZ und verfügte über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Gleichwohl würden nach Ansicht der DRV die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses überwiegen. Er sei verpflichtet gewesen zur

  • Information über die wöchentlichen Teamsitzungen,
  • Übernahme von Beratung und Behandlung der Patienten in einer abgestimmten Behandlungsplanung und -durchführung,
  • Dokumentation seiner Leistungen unter Zuhilfenahme einer von der GmbH vorgegebenen Software und
  • Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen.

Außerdem stellte die GmbH Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur Verfügung. Der Palliativmediziner hatte Rufbereitschaft übernommen. Die GmbH rechnete mit der Krankenkasse ab. Diese bezahlte dem Arzt wiederum einen festen Stundenlohn mit festen Zuschlägen (zum Beispiel für Nachtarbeit) für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Ein unternehmerisches Risiko für den Mediziner lag nicht vor.

So urteilten die Richter

Das Landessozialgericht Bayern entschied, dass der Palliativarzt in seiner Tätigkeit für die GmbH selbstständig war (Urteil vom 11.04.2019, L 7 R 5050/17). Folgende Punkte aus dem Kooperations-Honorarvertrag sprachen gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis:

  • Der Palliativarzt war zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet. War er verhindert, konnte er sich durch einen Facharzt vertreten lassen.
  • Ein Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art und Weise der Durchführung der Dienstleistung war vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Der Palliativarzt war nicht zur Übernahme von Rufbereitschaften verpflichtet.
  • Die Versorgung der Patienten zu Hause ist der Eigenart der palliativmedizinischen Versorgung geschuldet.
  • Der Palliativarzt war in das Netzwerk einer SAPV eingebunden. Nur dadurch konnte er das bestehende kompatible EDV-System nutzen, um seine Arbeit zu dokumentieren und Qualitätssicherung zu gewährleisten.

Fazit

Allein die organisatorische Einbindung von Aufgaben in einen Betrieb rechtfertigt noch nicht die Stellung als abhängig Beschäftigter. „Ob Sie abhängig beschäftigt oder selbstständig sind, hängt von der Gestaltung der gegenseitigen Beziehung ab“, sagt Ecovis-Steuerberater Rainer Tüchert, „das heißt, ob Sie selbstständig arbeiten können und der Betrieb Ihnen Freiraum lässt.“
So war es auch bei dem Palliativarzt. In Bezug auf das Unternehmerrisiko fehlen bei reinen Dienstleistungen in der Regel

  • größere Investitionen oder
  • erfolgsabhängige Vergütungen.

„Liegt das Honorar deutlich über dem Lohn eines vergleichbaren sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, spricht dies für Selbständigkeit“, sagt Rainer Tüchert.
Rainer Tüchert, Steuerberater bei Ecovis in Coburg

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