Ist die Abgabe von Zytostatika steuerfrei?
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Ist die Abgabe von Zytostatika steuerfrei?

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Damit sich Behandlungsleistungen einem steuerfreien Zweckbetrieb zuordnen lassen, müssen Ärzte diese Leistungen nicht unbedingt im Rahmen ihrer Anstellung beim Zweckbetrieb erbringen.

Hintergrund

Steuerrecht: Krankenhäuser, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, können als „Zweckbetriebe“ von der Körperschaftsteuer befreit sein. Einnahmen aus solchen Betrieben wären eigentlich steuerpflichtig und damit einem „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ zuzuordnen, wenn sie nicht einen notwendigen und untrennbaren Teil der gemeinnützigen Arbeit des Trägers darstellen würden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 67 AO (Krankenhäuser)).
Sozialversicherungsrecht: Ärzte, die hauptberuflich in einem Krankenhaus beschäftigt sind, können eine Nebenbeschäftigung als Freiberufler ausüben (§ 116 SGB V, § 18 EStG).

Sachverhalt

In einem gemeinnützigen Plankrankenhaus (Zweckbetrieb) behandelten Ärzte Krebs-Patienten stationär und ambulant. Alle Ärzte führten ihre ambulanten Behandlungen jeweils nicht im Dienst des Krankenhauses, sondern im Rahmen einer eigenständigen Nebentätigkeit durch. Dazu rechneten sie jeweils selbst mit der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung und den gesetzlichen Krankenkassen oder mit ihren Privatpatienten ab. Zum Krankenhaus gehörte eine Krankenhausapotheke, die die erforderlichen Zytostatika individuell für den jeweiligen Patienten herstellte. Die Abrechnung gegenüber Privatpatienten und gegenüber den Krankenkassen erfolgte durch das Krankenhaus. Die Erlöse aus der Abgabe der Medikamente wurden dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zugeordnet.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abgabe der Medikamente während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Krankenhausapotheke“ erfolgte und daher körperschaftsteuerpflichtig sei. Die beim Krankenhaus angestellten Ärzte hätten die Zytostatika-Behandlungen weder in den Privatambulanzen noch in den vertragsärztlichen Ermächtigungsambulanzen als Dienstaufgabe durchgeführt. Da die Ärzte ihre Leistungen im Rahmen ihrer Nebentätigkeit erbrachten, unterfielen sie nicht dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses. Somit könnten sie grundsätzlich auch nicht Teil des Zweckbetriebs „Krankenhaus“ sein.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Die Richter des Bundesfinanzhofs widersprachen der Auffassung des Finanzamts: Das Krankenhaus ist von der Körperschaftssteuer befreit. Grund dafür ist, dass die Krankenhausapotheke Zytostatika an Patienten abgegeben hat, die sich von Ärzten im Rahmen einer Nebentätigkeit behandeln ließen (Urteil vom 06.06.2019, V R 39/17). Die Abgabe der Medikamente durch die Krankenhausapotheke zur anschließenden Verabreichung an die ambulant behandelten Patienten war somit richtigerweise dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzurechnen.

Das bedeutet das Urteil

„Es ist also nicht entscheidend, ob ein Arzt die Behandlung als Dienstaufgabe erbringt (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit i. S. v. § 19 EStG)“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Stefanie Schmidt in Eisfeld. Auch Leistungen, die ein Arzt im Rahmen seiner Nebentätigkeitserlaubnis (selbstständige Arbeit i. S. v. § 18 EStG) erbringt, sind sozialversicherungsrechtlich vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst.
Stefanie Schmidt, Steuerberaterin bei Ecovis in Eisfeld

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