Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters: Apotheker müssen die Umsatzsteuer bezahlen
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Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters: Apotheker müssen die Umsatzsteuer bezahlen

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Der Fall sorgte für große Aufmerksamkeit: In ganz Deutschland waren Apotheken 2020 von der Insolvenz eines Abrechnungsdienstleisters betroffen. Sie blieben auf ihren offenen und teils sehr hohen Forderungen sitzen. Der Fiskus kassierte dennoch die Umsatzsteuer – zu Recht, wie nun ein Gericht entschied.

Der Fall

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 31. März 2022 (1 K 2073/21) einen Fall entschieden, der viele Apothekerinnen und Apotheker betrifft. Es ging um die Insolvenz eines Abrechnungsdienstleisters.

Ein Apotheker gab Heil- und Arzneimittel an seine Kunden aus. Mit der Herausgabe an gesetzlich Versicherte entsteht stets eine Geschäftsbeziehung zwischen der Apotheke und der jeweiligen Krankenkasse. Der Apotheker trat seine Forderungen aber an ein Inkassounternehmen ab, das 2020 in die Insolvenz rutschte. In den Monaten August und September 2020 fielen die Zahlungen des Abrechnungsdienstleisters an die Apotheke daher aus. Die Krankenkassen hatten die offenen und abgetretenen Forderungen des Apothekers aber noch an das Inkassounternehmen überwiesen.

Nun versteuerte der Apotheker seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Somit schuldet er die auf die Heil- und Arzneimittel entfallende Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Inkassounternehmens wollte er für die Voranmeldezeiträume August und September 2020 die geschuldete Umsatzsteuer dann berichtigen. Nach Paragraph 17 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist dies möglich, wenn sich die Bemessungsgrundlage geändert hat. Das Finanzamt winkte ab. Es kam zur Klage.

Die Entscheidung

Für das Finanzgericht lag bereits mit der Herausgabe der Heil- und Arzneimittel eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung vor. Die Kaufpreisabtretung an den insolventen Abrechnungsdienstleister spiele somit keine Rolle.

Das sollten Sie beachten

„Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen (XI R 15/22). Es bleibt abzuwarten, wie die obersten Finanzrichter in der Angelegenheit entscheiden, denn sie haben jetzt das letzte Wort“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Stefanie Anders bei Ecovis in Düsseldorf. Sie empfiehlt betroffenen Apothekerinnen und Apothekern daher, vergleichbare Fälle mit Verweis auf das Verfahren offenzuhalten.

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