Im MVZ gilt Sozialversicherungspflicht auch für befristete Vertretungsärzte
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Im MVZ gilt Sozialversicherungspflicht auch für befristete Vertretungsärzte

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Nach den Honorarärzten im Krankenhaus und den Pflegekräften trifft es nun auch befristet tätige Vertretungsärzte: Auch sie können sozialversicherungspflichtig sein, so ein aktuelles Urteil.  

Ein in einem MVZ ausschließlich zeitlich befristet tätiger Vertretungsarzt, der einbestellte Patienten behandelt, und in die Infrastruktur des MVZ organisatorisch, personell und sachlich vollständig eingebunden und nach Stunden bezahlt wird, unterliegt als Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht (LSG Berlin-Brandenburg, L 9 BA 92/18).

Für die abhängige Beschäftigung eines solchen Arztes spricht dem Gericht zufolge, dass der Arzt Patienten behandelt, die vom MVZ einbestellt werden, dass er diese Patienten zu festen Dienstzeiten nach Dienstplan behandelt, und dass er kein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt, weil er seinen Stundenlohn unabhängig davon erhält, ob die Patienten ihre Behandlung gegenüber dem MVZ bezahlen.

Auch aus dem vertragsärztlichen Zulassungsrecht (hier: § 32 Ärzte-ZV) ergibt sich nicht, dass der vertretungsweise tätige Arzt in einem MVZ selbständig tätig sein müsste.

Darauf sollten Sie achten

Je größer die Praxis oder das MVZ und je stärker die Einbindung des Vertreters in die Organisation ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass er Sozialabgaben zahlen muss. „In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, den Vertreter gleich befristet anzustellen, um späteren Ärger mit der Deutschen Rentenversicherung Bund zu vermeiden“, rät Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt bei Ecovis in München

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