Honorarrückforderung bei fehlender Genehmigung für eine Beschäftigung eines Arztes

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München – Bei fehlender Genehmigung der Beschäftigung eines Arztes kann von der KV eine sachlich-rechnerische Berichtigung vorgenommen werden.
Das Sozialgericht Marburg hat die Honorarrückforderung der KV Hessen gegen einen Internisten in Höhe von knapp 150.000 € bestätigt. Der Internist hatte im Zuge einer Praxisnachfolge den potentiellen Praxisnachfolger als Vertreter beschäftigt, um diesen einen Einblick in die Praxis zu gewähren. Eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung lag nicht vor. Der Vertreter war teilweise bis zu 14 Stunden in der Praxis, teilweise waren beide Ärzte gleichzeitig in der Praxis anwesend.
Das Sozialgericht Marburg ging von einer (ungenehmigten) Anstellung eines Arztes aus, da eine Vertretung die Abwesenheit des Vertragsarztes voraussetzt. Aufgrund der Arbeitszeiten wurde von einer Dauerbeschäftigung ausgegangen. Da die Anstellung nicht genehmigt war und somit ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung vorlag, konnte eine sachlich-rechnerische Berichtigung hinsichtlich aller von diesem (nicht genehmigten) Arzt abgerechneten Leistungen erfolgen.
Von der Kassenärztlichen Vereinigung seien auch nur die Teile des Honorars zurückgefordert worden, die sie bereits aufgrund der Quartalsprofile hätte zurückfordern können. Eine Beschäftigung eines Arztes ohne Genehmigung könne unter keinen Umständen zu einer Erhöhung des Zeitrahmens des Quartalsprofils führen. Vom SG wurde auch die Berechnung des Berichtigungsbetrages nicht beanstandet. Im Rahmen ihres Schätzungsermessens habe die Kassenärztliche Vereinigung den Leistungsanteil abgeschöpft, der im Quartal auf Leistungen jenseits der zeitlichen Grenze von 780 Stunden entfällt. 780 Stunden bedeuten eine tägliche reine Arbeitszeit von durchgehend 12 Stunden ohne jegliche Pause. Schon aufgrund der Implausibilität der gesamten Abrechnung könne sich der Internist nicht auf den Umstand berufen, der angestellte Arzt habe nur einige wenige Leistungen erbracht.
Dieses Urteil zeigt wieder, wie wichtig die rechtzeitige Beantragung der Genehmigung von angestellten Ärzten vor ihrem Tätigwerden ist und welche wirtschaftlichen Folgen eine fehlende Genehmigung mit sich bringen kann.
Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München, daniela.groove@ecovis.com

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