Heimliche Filmaufnahmen: Arzt verliert Zulassung

Heimliche Filmaufnahmen: Arzt verliert Zulassung

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Ärzte müssen nicht nur ihre Berufs- und  Vertragsarztpflichten beachten. Auch erhebliche Eingriffe in die Intim- und Privatsphäre von Mitarbeitern können dazu führen, dass sie ihre Zulassung verlieren.
Ein Zahnarzt filmte seine Praxisangestellten im Umkleideraum wiederholt heimlich über sechs Jahre. Nachdem dies entdeckt worden war, einigte er sich im arbeitsrechtlichen Verfahren mit seinen Mitarbeiterinnen. Diese nahmen daraufhin auch ihre Strafanträge zurück.
Außerdem verlor der Zahnarzt auf Antrag der kassenzahnärztlichen Vereinigung seine Zulassung als Vertragsarzt. Dagegen klagte der Zahnarzt  – bislang erfolglos.
Das Landessozialgericht Thüringen hat den Zulassungsentzug in der Berufung bestätig (LSG Thüringen, L 11 KA 807/16). Der Kläger sei aufgrund einer gröblichen Verletzung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten ungeeignet für die Ausübung seiner Tätigkeit.
Der Kläger war anderer Meinung, konnte sich mit seiner Auffassung aber nicht durchsetzen: Ein Arzt könne nur dann ungeeignet sein, wenn er gegen seine Pflichten im Hinblick auf die ihm anvertrauten Patienten oder das System der vertragszahnärztlichen Versorgung verstoße. „Das Gericht entschied aber, dass sich eine gröbliche Pflichtverletzung auch aus dem Verhalten gegenüber den Praxisangestellten ergeben kann“, sagt Dr. Janika Sievert, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg. Unerlaubte Bildaufnahmen in der Umkleidekabine stellen einen erheblichen Eingriff in die Intim- und Privatsphäre der Mitarbeiterinnen und in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar – unabhängig von der damit verfolgten Motivation. Das sei von der Schwere genauso zu werten wie eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Zugleich ergebe dies, dass der Zahnarzt für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ungeeignet sei. „Denn der Arztberuf stellt besondere Anforderungen an die charakterliche Eignung desjenigen, der ihn ausübt“, so die Ecovis-Expertin Dr. Sievert.
Das Landessozialgericht Thüringen hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Dr. Janika Sievert, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg

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