Hausarztzentrierte Versorgung: Ärzte müssen die Verträge genau kennen
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Hausarztzentrierte Versorgung: Ärzte müssen die Verträge genau kennen

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Ärzte, die an der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) teilnehmen, müssen überprüfen, ob sich der Leistungsinhalt des HzV-Vertrags geändert hat. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt und jederzeit.

Ein Hausarzt erbrachte Substitutionsleistungen für Drogenabhängige. Diese Leistungen waren bis Ende 2009 nicht im Leistungsumfang der hausarztzentrierten Versorgung. Danach gehörten sie zur Grundpauschale. Der Arzt rechnete weiter wie gewohnt ab, ohne dies zu bemerken. Er sollte daraufhin das zu viel abgerechnete Honorar zurückzahlen.

Wann die Änderung des HzV-Vertrags gilt

In erster Instanz gab das Sozialgericht dem Arzt Recht. Das Bayerische Landessozialgericht hob die Entscheidung jedoch auf. Der Arzt sei erst vom zweiten Quartal 2010 an zahlungspflichtig. Die Änderung des HzV-Vertrags sei für ihn erst zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden, weil der Hausärzteverband sie ihm nicht schriftlich mitgeteilt habe (Urteil vom 11.03.2020, L 12 KA 127/17).

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben habe sich der Arzt bei der Erstellung seiner Anfang April 2010 fälligen Abrechnung für das erste Quartal online über die aktuellen Vertragsbedingungen informieren und sie ab dem zweiten Quartal 2010 berücksichtigen müssen. Für die Quartale II bis IV/2010 steht ihm daher kein Honorar der Kassenärztlichen Vereinigung für die Substitutionstherapie zu.

Das sollten Ärzte beachten

Vertragsinhalte, die sich ohne Mitwirkung des Arztes ändern können, führen zu einem Sonderkündigungsrecht. „Wer das nicht nutzt, muss zu den geänderten Bedingungen abrechnen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem in Berlin, „auf den Websiten der Hausärzteverbände können Sie sich über Vertragsänderungen informieren.“

Marcus Bodem, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Berlin

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