Ist ein Behandlungsraum als häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig?

Ist ein Behandlungsraum als häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig?

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Darf ein Arzt ein Behandlungsraum als häusliches Arbeitszimmer steuermindern geltend machen, wenn er in einer Gemeinschaftspraxis Behandlungsräume hat? Das musste das Finanzgericht Münster entscheiden.
Eine Augenärztin erzielte Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis. In ihrem privaten Wohnhaus befand sich im Keller ein eingerichteter Raum, den sie  für die Behandlung von Patienten in Notfällen nutzte. In dem Raum befanden sich unter anderem eine Klappliege, ein Medizinschrank und Instrumente. In ihrer Steuererklärung wollte sie die Aufwendungen für diesen Notbehandlungsraum steuermindernd geltend machen.
Das Finanzamt ließ die Ausgaben allerdings nicht zum Abzug zu, weil

  • der Notfallbehandlungsraum sich in dem ansonsten privat genutzten Haus befand,
  • der Ärztin, nach den Grundregeln zum häuslichen Arbeitszimmer (Einkommensteuergesetz § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b), in der Augenarztpraxis ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand und
  • der Behandlungsraum nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Augenärztin darstellte.

Zudem konnten die Patienten den Raum nicht durch einen besonderen Eingang betreten.
Das Finanzgericht Münster urteilte am 14.07.2017 (Az. 6 K 2606/15 F), dass die Augenärztin die Aufwendungen für den Notfallbehandlungsraum zu Recht nicht abziehen kann. Um in den Raum zu gelangen, mussten die Patienten zuerst einen privat genutzten Flur durchqueren. Durch die Einbindung in das private Wohnhaus der Ärztin könne das Gericht eine private Mitbenutzung des Behandlungsraums nicht ausschließen. „Die Aufwendungen waren also auch nicht begrenzt abzugsfähig, weil der Augenärztin in der Gemeinschaftspraxis Behandlungsräume zur Verfügung standen“, sagt Kathrin Witschel, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz.
Die Augenärztin hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren ist seither unter dem Az. VIII R 11/17 anhängig.
Kathrin Witschel, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz

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