Gutachten der Schlichtungsstelle kann gerichtlichen Sachverständigen nicht ersetzen

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Das Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens bei der Landesärztekammer bindet weder das Gericht noch erhöht es die Darlegungslast des Patienten.

Sachverhalt

Eine 73-jährige Frau ließ sich wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule stationär behandeln. Nach der durchgeführten knöchernen Dekompression und Spondylodese (Operation zur Wirbelsäulenversteifung) klagte sie über Übelkeit und Bauchschmerzen. Fünf Tage nach dem Eingriff starb sie. Die Tochter leitete daraufhin ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer ein. Es ließ sich kein Behandlungsfehler feststellen. Die Instanzgerichte wiesen die Klage ab, ohne ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) feststellte (Beschluss vom 12.03.2019, VI ZR 278/18).

So begründete der BGH seine Entscheidung

„Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind an die Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen“, heißt es in dem Beschluss vom März dieses Jahrs. Die Klägerin musste sich weder eigene medizinische Sachkenntnis noch Kenntnis von den Abläufen im Krankenhaus verschaffen. Wäre die Klägerin aber gezwungen, sich mit den Inhalten des Schlichtungsgutachtens fachlich auseinanderzusetzen, würde dies doch wieder zu einer Verpflichtung führen, sich medizinisches Fachwissen anzueignen. Dieser Argumentation erteilte der BGH eine Absage.
Das Schlichtungsgutachten ersetzt auch nicht ein eigenes gerichtliches Sachverständigengutachten. „Es lässt sich zwar als Urkunde in den Prozess einführen, ob es aber inhaltlich richtig ist, kann nur ein gerichtlich bestellter Gutachter feststellen“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Daniela Groove.
Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München

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