Grundsätze der Beweislastumkehr gelten auch bei Tierarzthaftung

2 min.

München – Der BGH hat mit Urteil vom 10.5.2016 (VI ZR 247/15) entschieden, dass auch bei tierärztlichen Behandlungsfehlern die im Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern gelten.
Auch bei der tierärztlichen Behandlung komme dem für die Beweislastumkehr maßgeblichen Gesichtspunkt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist, eine besondere Bedeutung zu. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt habe durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft.
Die Klägerin in dem Verfahren stellte im Juli 2010 ihr Pferd dem beklagten Tierarzt wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein zur Behandlung vor. Der Beklagte verschloss die Wunde, nahm aber keine weiteren Untersuchungen vor. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines festgestellt. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Das Pferd hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte. Der BGH hat das Urteil des OLG bestätigt, nachdem die Tierhalterin Anspruch auf Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes hat. Der Tierarzt habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen: Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die die Fissur bestätigt hätten.
 

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!