Beteiligung an einem MVZ durch einen Strohmann ist gewerbsmäßiger Abrechnungsbetrug
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Beteiligung an einem MVZ durch einen Strohmann ist gewerbsmäßiger Abrechnungsbetrug

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Sich an einem MVZ zu beteiligen, um für die eigene Firma mehr Kunden zu bekommen, klingt verlockend. Das ist nicht immer legal und kann bei fehlenden Voraussetzungen Abrechnungsbetrug sein.

Der Fall: Über einen Strohmann Einfluss auf ein MVZ nehmen

Ein Apotheker wollte schon seit längerem ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kaufen oder sich daran beteiligen. Er versuchte dadurch, die dort beschäftigten Ärzte dazu zu bewegen, ihre Patienten an seine Apotheke zu verweisen oder die notwendigen Medikamente primär von seiner Apotheke oder über die von ihm geführte GmbH zu beziehen. Er stellte dort unter anderem Zytostatika her. Der Apotheker wusste allerdings, dass es weder ihm noch seiner GmbH möglich war, sich als Gesellschafter an einem MVZ zu beteiligen.
Er entwickelte deshalb gemeinsam mit seinem Anwalt die Idee, sich treuhänderisch über einen Vertragsarzt an dem MVZ zu beteiligen. Der Vertragsarzt sollte dabei Gesellschafter werden, sich aber weitgehend passiv verhalten und seine Gesellschafterrechte ausschließlich gemäß den Weisungen des Apothekers ausüben. Für diese Tätigkeit als Strohmanngesellschafter erhielt der Arzt eine Vergütung. Der Apotheker stellte ihn außerdem von sämtlichen Risiken frei.
Über ein kompliziertes rechtliches Konstrukt, das daraufhin den Geschäftsbetrieb aufnahm, rechnete der Arzt die Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Da der Strohmann und der Apotheker nicht zulassungsfähige Teilnehmer des MVZ waren, waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht erfüllt (§ 95 Abs. 1a SGB V). Die Beteiligten wussten das.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Fall landete beim Landgericht Hamburg. Die Richter beriefen sich für ihr Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Fehlt bereits die förmliche Voraussetzung für die Abrechnung, ist dies ein Schaden wegen Abrechnungsbetrugs. Dies gilt auch, wenn die Leistung eigentlich korrekt erbracht wurde (Urteil vom 11.03.2019, 618 KLs 2/17). Die Beteiligten erhielten hohe Freiheitsstrafen. Der Apotheker musste in Haft. Außerdem zogen die Richter den erlangten Vermögensvorteil beim MVZ in Höhe von über 1 Million Euro ein.

Auf was sollten Sie achten?

„Es gibt andere Wege, wie Sie sich legal in anderen Gesundheitssektoren beteiligen können“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Janika Sievert. Ecovis unterstützt Sie außerdem bei

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München
Dr. Janika Sievert, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht und Fachanwältin für Steuerrecht bei Ecovis in Landshut

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