Gewerbesteuer und Umsatzsteuer bei Direktabrechnung von Laborgemeinschaften

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Die Neuregelung des § 25 Abs. 3 BMV beinhaltet die Möglichkeit der Direktabrechnung von Laborleistungen. Diese Änderung beinhaltet unter Umständen für die beteiligten Ärzte erhebliche Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbelastungen. Dies gilt insbesondere für Laborgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen.
Umsatzsteuer
Bisher war die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht davon abhängig, ob die Laborgemeinschaft Leistungen gegenüber Ihren Mitgliedern erbringt, die diese unmittelbar zur Ausführung ihrer ärztlichen Heilbehandlung einsetzt oder nicht. Ferner dürfte die Laborgemeinschaft nur die Erstattung der auf das Mitglied anfallenden Kosten einfordern.
Das bedeutete, dass die Laborgemeinschaft nach bisheriger Verfahrensweise aus umsatzsteuerlicher Sicht nur eine Hilfsgesellschaft war. Durch die neue Möglichkeit der Direktabrechnung kann es jetzt passieren, dass eine direkte Leistungsbeziehung zwischen Laborgemeinschaft und Patienten entsteht. Damit erbringt die Laborgemeinschaft ihre Leistungen nicht mehr gegenüber ihren Mitgliedern, sondern gegenüber den Patienten. Dabei erfolgt die Abrechnung direkt über die zuständige KV. Damit wäre eine wesentliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr erfüllt und die Umsätze der Laborgemeinschaft an die Patienten würden der Umsatzsteuer unterliegen.
Gewerbesteuer
Bisher unterlagen die Laborgemeinschaften nicht der Gewerbesteuerpflicht, weil sie mit ihrer Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt haben. Durch die Direktabrechnung erfolgt die Abrechnung auf Basis der nachzuweisenden Kosten bei der KV. Daher ist zukünftig zu prüfen was als nachzuweisende Kosten angesehen wird. Sollte die Laborgemeinschaft bestrebt sein gegenüber der KV das maximale Volumen abzurechnen, birgt dies die Gefahr, das aus steuerlicher Sicht nicht angemessene bzw. belegbare Kosten (z.B. Geschäftsführervergütungen) ausgewiesen werden.
Somit könnte der Laborgemeinschaft tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden. Damit würde eine steuerliche Mitunternehmerschaft vorliegen. Die daraus resultierende Gewerbesteuerpflicht würde dann auch auf eventuell beteiligte Gemeinschaftspraxen, die Gesellschafter der Laborgemeinschaft sind „abfärben“.
Eine Infektion- bzw. Abfärbung könnte dadurch verhindert werden, das nicht die Gemeinschaftspraxis, sondern die beteiligten Ärzte Mitglied der Laborgemeinschaft werden.
André Goltz

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