Gesundheitswesen – Sozialversicherungsrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel, die Sie kennen sollten

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München – Der Gesetzgeber sorgt jährlich für Änderungen im Sozialversicherungsrecht. Diese wirken sich sowohl auf Sie als Arbeitgeber als auch auf Ihre Arbeitnehmer aus. Für das Jahr 2017 ergeben sich daher einige Neuerungen, die Sie als Arbeitgeber im Bereich des Gesundheitswesens kennen sollten.
Betriebsnummer nur noch elektronisch:
Wurden in der Vergangenheit Betriebsnummern in der Regel telefonisch oder mittels Email beantragt oder gemeldete Daten beim Betriebsnummernservice geändert, ist dies ab 2017 nur noch elektronisch zulässig. Die Betriebsnummer ist das wichtigste Ordnungskriterium für das Meldeverfahren in der Sozialversicherung.
Informationsportal des GKV-Spitzenverbands:
Am 11.01.2017 ist das „Arbeitgeberportal Sozialversicherung“, das insbesondere kleine und mittlere Unternehmen bei den komplexen Fragestellungen rund um das Meldeverfahren und das Beitragsrecht unterstützen soll, online gegangen. Dazu bietet Ihnen als Praxisinhaber das Online-Portal unter www.informationsportal.de einen umfassenden Überblick.
Über das Portal können aber keine Meldungen, Bescheinigungen oder Anträge übermittelt werden. Es dient ausschließlich der Informationsbeschaffung. Es ersetzt zudem nicht die fachliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Die Flexirente bei Altersvollrentnern:
Die Beschäftigung von Mitarbeitern in einer Praxis, die die Regelaltersgrenze bereits überschritten haben, war bisher und ist auch künftig versicherungsfrei in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es gilt auch weiterhin: Arbeitgeber müssen in Höhe des Arbeitgeberbeitrags Rentenversicherungsbeiträge abführen. Dies galt auch für die Arbeitslosenversicherung, jedoch wird hier die Abgabepflicht des Arbeitgeberanteils bis Ende 2021 ausgesetzt. Der Arbeitgeber spart sich also seinen Anteil in Höhe von 1,5 %.
Neu ist außerdem: Der Mitarbeiter in Ihrer Praxis, der die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. In diesem Fall kommt es zum normalen Abzug der Rentenversicherungsbeiträge. Damit kann der Mitarbeiter seinen Rentenanspruch auch bei einer Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus erhöhen. Den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit muss der Beschäftigte schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber abgeben. Die Erklärung ist von Ihnen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Eine Pflicht Ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verzichts hinzuweisen besteht nicht. Für bestehende Arbeitsverhältnisse gilt der Bestandsschutz.
Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam, cirsten.schulz@ecovis.com

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