Gesundheitstelefon ist eventuell umsatzsteuerpflichtig

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Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob medizinische Beratungen für Kassenpatienten am Telefon umsatzsteuerfrei sind. Er hat deshalb den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten.

Hintergrund

Heilbehandlungen in der Humanmedizin durch einen Arzt oder jemanden, der einen ähnlichen Heilberuf ausübt sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG). Bei der Behandlung muss allerdings ein bestimmtes therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen. Sie muss also Teil eines bestimmten Therapiekonzeptes sein, das der konkreten Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung einer Krankheit dient. Es kann sein, dass weder ein Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, eine Hebamme noch ein ähnlicher, steuerlich anerkannter Heilberufler die Behandlung ausübt, sondern „nur“ Personen der Gesundheitsfachberufe (wie medizinische Fachangestellte, Krankenpfleger). Dann kommt eine Umsatzsteuerbefreiung nur in Betracht, wenn diese die Behandlung aufgrund eines Rezeptes, ausgestellt von einem Arzt oder Heilpraktiker oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, durchführen.

Sachverhalt

Im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen konnten sich Versicherte über eine Informations-Hotline (Gesundheitstelefon) medizinisch rund um die Uhr beraten lassen. Die Beratungen führten Krankenschwestern, medizinische Fachangestellte und in manchen Fällen auch ein (Fach-)Arzt durch. Die Versicherten bekamen dabei Diagnosen und mögliche Therapien erklärt sowie Ratschläge zu Verhaltensweisen erteilt. Ziel war es, die Kosten bei Versicherten mit chronischen oder psychischen Erkrankungen besser zu organisieren und die Zahl erneuter stationärer Aufnahmen der Teilnehmer zu verringern. Die Einnahmen daraus hat der Betreiber des Gesundheitstelefons als Heilbehandlungen in der Humanmedizin umsatzsteuerfrei behandelt. Das Finanzamt beurteilte die Umsätze als steuerpflichtig.

Beschluss

Der Senat des Bundesfinanzhofs wandte sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), um die grundsätzliche Frage zu klären, ob es sich bei den Beratungsleistungen noch um „ärztliche Heilbehandlungen“ oder „Heilbehandlungen in der Humanmedizin“ handelt. Er wollte außerdem wissen, inwieweit es im Hinblick auf die Steuerbefreiung auf den therapeutischen Zweck ankommt (Beschluss vom 18.09.2018, XI R 19/15).
Nach diesen Kriterien fallen die Beratungsleistungen eigentlich nicht unter die Steuerbefreiung. Es stünde weder fest, ob sich an die Beratung eine konkrete ärztliche Heilbehandlung anschließt, noch hat eine steuerlich anerkannte Person (Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker etc.) die Krankheiten der Anrufenden vorher festgestellt oder Anordnungen erteilt. Außerdem erfolgte in allen Fällen die Beratung ohne persönlichen Kontakt zwischen den Versicherten und Beratern.
Sollte der EuGH zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beratungsleistungen als ärztliche Heilbehandlungsleistungen einzuordnen sind, dann stellt sich folgende Frage: Reicht es aus, dass Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte beraten und nur in circa einem Drittel der Fälle (Fach-)Ärzte Auskunft geben?

Fazit

Der EuGH muss jetzt klären, wie die telefonischen Informationsleistungen, die Versicherte nicht unter Freizeit- oder Wellnessgesichtspunkten, sondern aufgrund eines konkreten medizinischen Anliegens in Anspruch nehmen, steuerlich einzuordnen sind. Dieses Thema ist vor dem Hintergrund des Bundestagsbeschlusses zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) aktueller denn je. Denn das Gesetz soll mit der Ausweitung der Sprechstundenzeiten dafür sorgen, dass Versicherte schneller Arzttermine bekommen.
„Die Richter sollten in ihrer Entscheidung berücksichtigen, dass die Bedeutung von Behandlungen ohne persönlichen Kontakt, beispielsweise via Internet, aufgrund des technischen Fortschritts und des teilweise bestehenden Ärztemangels zukünftig zunehmen dürfte“, sagt Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig. Daher bleibt mit Spannung abzuwarten, inwieweit die Richter die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung an dieser Stelle lockern werden.
Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig

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