Gemeinschaftspraxen müssen Anstellungsgenehmigungen künftig für die gesamte Praxis beantragen

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München – Anders als bisher „hängen“ Anstellungsgenehmigungen nun nicht mehr an einem einzelnen Partner, sondern wie andere Mitarbeiter auch, an der gesamten Praxis.
Mit seinem Urteil vom 4.5.2016 (B 6 KA 24/15 R) beendet das BSG die bisherige Praxis der Zulassungsgremien, nach der die vertragsärztliche Genehmigung zur Anstellung eines Arztes und die zivilrechtliche und steuerrechtliche Zuordnung auseinander gefallen sind.
Anstellungsgenehmigungen für Gemeinschaftspraxen sind künftig von der Praxis insgesamt zu beantragen. Bisherige Genehmigungsbescheide bleiben aus Gründen des Vertrauensschutzes davon unberührt. In laufenden Genehmigungsverfahren sollten die übrigen Praxispartner sich dem gestellten Antrag anschließen, damit dieser zügig bearbeitet werden kann.
Wir raten, Ihre bestehenden Verträge zusammen mit Ihrem Ecovis-Berater auf Änderungsbedarf angesichts der geänderten Rechtsprechung zu überprüfen.
Benjamin Ruhlmann, Rechtsanwalt bei Ecovis in München, benjamin.ruhlmann@ecovis.com

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