Kosten für einen gekauften Professorentitel sind keine Betriebsausgaben

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Ein selbstständiger Zahnarzt kann die Kosten für den Erwerb eines Professorentitels in Ungarn nicht als Betriebsausgaben abziehen. Das entschied das Finanzgericht Münster.
Fall
Ein Zahnarzt schloss mit einem Unternehmen einen „Wissenschaftsvertrag” ab. Dadurch sollte er eine Professur in einem deutschsprachigen Studiengang primär in Ungarn erhalten. Außerdem sollte und er die Bezeichnung „Professor” in Nordrhein-Westfalen in deutscher Sprache ohne jegliche Hinweise auf die verleihende Universität oder das Land der Verleihung führen können.
Das titelverleihende Unternehmen verpflichtete sich, die entsprechenden Kontakte zu vermitteln, den Kläger zu beraten sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zu übernehmen. Als Honorar waren 40.000 Euro netto vereinbart. Das Finanzamt erkannte die Vermittlungsgebühr nicht als Betriebsausgaben an. Dagegen klagte der Zahnarzt
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster lehnte die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 13.10.2017, 4 K 1891/14 F). Es liege eine nicht unerhebliche Berührung der privaten Lebenssphäre vor, die einem Betriebsausgabenabzug im Ergebnis entgegenstehe. Der beabsichtigte Erwerb der Professorenbezeichnung war hier, anders etwa als bei einer (weiter)bildungsbasierten Promotion oder Habilitation nicht in erster Linie auf den Wissenserwerb (Aus-/Fortbildung) angelegt. Es ging (allein) um die Erlangung der Professorenbezeichnung als solche.
Zudem braucht es keinen Professorentitel, um selbstständige Einkünfte als Zahnarzt zu erzielen – auch wenn es sich in anderweitigen beruflichen Zusammenhängen als günstig erweisen mag. Geht die Außenwirkung der Professorenbezeichnung aber nicht mit einer erwerbsbezogenen Fortbildung einher, kommt der Bedeutung für die private Lebensführung – das gesellschaftliche „Prestige” – ein relativ hohes Gewicht zu. Daraus resultiert, dass die Schwelle der steuerlichen Bedeutungslosigkeit überschritten wird.
Die Führung eines Doktortitels ist in schädlichem Umfang privat mitveranlasst, wenn dem keine nennenswerten eigenen Studienleistungen zugrunde lagen.
Eine Aufteilung der Aufwendungen nach privater und betrieblicher Veranlassung kommt nicht in Betracht. „Es fehlen die dafür notwendigen objektivierbaren Kriterien. Deswegen sind die Aufwendungen auch nicht abziehbar“, sagt Kathrin Witschel, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz.
Kathrin Witschel, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz

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