Freiwillig krankenversichert? Ab 2018 ist Schluss mit niedrigeren Beiträgen!
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Freiwillig krankenversichert? Ab 2018 ist Schluss mit niedrigeren Beiträgen!

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Das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz regelt auch die Festsetzung der Beiträge von freiwillig versicherten Ärzten in der Kranken- und Pflegeversicherung neu. Diese Neuregelung tritt ab 01.01.2018 in Kraft (§ 240 Abs. 4a SGB V) und bindet die Beiträge von freiwillig krankenversicherten Ärzten stärker an die Einkommensentwicklung. Das heißt: künftig gibt es die bisher möglichen Gestaltungen zur Beitragsreduzierung nicht mehr.
Ab 01.01.2018 werden Krankenversicherungsbeiträge von freiwillig versicherten Ärzten nur noch vorläufig festgesetzt. Anschließend werden die Krankenversicherungsbeiträge rückwirkend anhand der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen des für das Kalenderjahr erlassenen Einkommensteuerbescheids festgesetzt.
Sind die Einkünfte im Bescheid niedriger als geschätzt, so kommt es zu einer Rückzahlung der zu viel entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sind die Einkünfte im Bescheid allerdings höher als die zur vorläufigen Festsetzung herangezogenen Einkünfte, kommt es folglich zu einer Nachzahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen wie folgendes Beispiel deutlich macht:
Beispiel:
Bei einem freiwillig versicherten selbstständigen Arzt wurden aufgrund des Einkommensteuerbescheids 2016 (ESt-Bescheid 2017 liegt erst in 2019 vor) die vorläufigen Krankenversicherungsbeiträge für 2018 anhand der Einkünfte von 3.500 Euro monatlich festgesetzt (ca. 546 Euro). Im Dezember 2019 erhält der Arzt den ESt-Bescheid für 2018 mit monatlichen Einkünften von 4.000 Euro.
Der Arzt legt den Bescheid bei der Krankenkasse vor. Sie setzt die Krankenversicherungsbeiträge anhand der Einkünfte von 4.000 Euro monatlich (ca. 624 Euro) endgültig fest. Der Arzt muss für 2018 12 x 78 Euro monatlich = ca. 936 Euro nachzahlen. Die zukünftigen vorläufigen Beiträge setzt die Krankenkasse anhand der Einkünfte von 4.000 Euro fest.
Wird der Einkommensteuerbescheid der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren vorgelegt, so kommt es zur endgültigen Festsetzung mit den Höchstbeiträgen (monatlich ca. 690 Euro). Dies kann zu erheblichen Nachzahlungen für den Arzt führen.
„Freiwillig krankenversicherte Ärzte sollten also zukünftig dringend darauf achten, dass der Einkommensteuerbescheid umgehend bei der Krankenkasse vorgelegt wird, um zu hohe Nachzahlungen zu vermeiden“, rät Steuerberaterin Rita Kuhn von Ecovis in Schweinfurt. „Der Bescheid muss unbedingt innerhalb der Drei-Jahres-Frist bei der Krankenkasse eingehen, ansonsten kommt es zur Festsetzung der Höchstbeiträge“, warnt sie.

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