Freiberufler dürfen Sponsoring als Betriebsausgabe absetzen

Freiberufler dürfen Sponsoring als Betriebsausgabe absetzen

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Laut Bundesfinanzhof gehört Sponsoring zu den Betriebsausgaben von Freiberuflern. Dies gilt, wenn sie damit Personen oder Organisationen in Sport oder Kultur unterstützen und im Gegenzug ihre ärztliche Tätigkeit bewerben.

Wann Sponsoring als Betriebsausgabe absetzbar ist

Mit Sponsoring können Ärzte für die eigene Praxis, Produkte oder Dienstleistungen werben. Damit sie die Kosten für das Sponsoring als Betriebsausgaben steuerlich absetzen können, muss der Gesponserte öffentlichkeitswirksam auf den Sponsor und seine Dienstleistung hinweisen.

Der Fall: Gemeinschaftspraxis sponsert Motorsportfirma

Eine sportmedizinische Gemeinschaftspraxis sponserte jährlich eine Motorsportfirma. Die Rennfahrer sollten mit dem Logo der Arztpraxis auf ihrer Kleidung werben. Außerdem führte ein Link auf der Homepage der Motorsportfirma zur Website der Arztpraxis. So wollten die Ärzte mit den Erfolgen des Rennfahrers für ihre Arztpraxis werben. Die Kosten des Sponsorings finanzierte die Praxis zum Teil über Darlehen und setzte sie als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben nicht an, weil:

  1. Der Werbeaufdruck auf der Kleidung wies nicht auf die Praxisgemeinschaft als Gesellschaft hin. Damit sei kein direkter Zusammenhang zum Sponsor ersichtlich.
  2. Die Sponsoring-Aufwendungen von rund 70.000 Euro stünden in einem krassen Missverhältnis zu den Einnahmen von gerade mal 10.000 Euro. Patientenzugewinne konnte die Praxis nicht belegen.
  3. Die Motive der Unterstützung seien eher privater Natur, weil der Praxisinhaber (nach eigenen Aussagen) eine jahrelange Verbindung zum Motorsport pflegte.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Ärzte die Sponsoring-Aufwendungen trotzdem als Betriebsausgaben abziehen können (Urteil vom 14.07.2020, VIII R 28/17). Die von Finanzamt bemängelten Punkte beantwortete er so:

zu 1. Beim Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft liegt der erforderliche Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn der Begünstigte öffentlichkeitswirksam auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Ärzte als Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis hinweist.

zu 2. Die Arztpraxis wollte einen neuen Patientenkreis an Sportlern erreichen und zugleich ihren vorhandenen Patientenstamm an die Arztpraxis binden. Die relative Höhe der Sponsoring-Aufwendungen im Verhältnis zu den Einnahmen lassen noch kein Indiz für eine private Veranlassung entstehen.

zu 3. Die sportärztliche Tätigkeit setzt Sportbegeisterung voraus. Dies widerspricht nicht dem betrieblichen Veranlassungszusammenhang der Sponsoring-Aufwendungen.

Das bedeutet das Urteil für Freiberufler

Freiberuflern dürfen aus wettbewerbs- oder berufsrechtlicher Sicht durch Sponsoring Imagewerbung betreiben. Sponsoring-Aufwendungen sind bei Freiberuflern genauso Betriebsausgaben wie bei Gewerbetreibenden. „Es gibt also keinen Grund, den Betriebsausgabenbegriff bei Freiberuflern enger als bei Gewerbetreibenden auslegen zu wollen“, sagt Ecovis-Steuerberater Rainer Sievert aus Lichtenfels.

Rainer Sievert, Steuerberater bei Ecovis in Lichtenfels

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