Keine Fixierung ohne richterliche Zustimmung?

Keine Fixierung ohne richterliche Zustimmung?

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Das Bundesverfassungsgericht hebt die Anforderungen für die Fixierung von psychisch Kranken deutlich an: Das Grundgesetz schützt die Freiheit der Person – fehlende Einsichtsfähigkeit lässt diesen Schutz nicht entfallen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in zwei Verfahren (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) über die Fixierung psychisch kranker Patienten entschieden. Es stellte klar, dass diese als freiheitsentziehende Maßnahme eine richterliche Anordnung braucht, wenn sie nicht nur kurzfristig erfolgt. Die Grenze hierfür liegt bei etwa einer halben Stunde.

So begründete das Gericht seine Entscheidung

Eine solche Fixierung sei auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses – wie bei der Zwangseinweisung in die Psychiatrie – als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Diese löse den Richtervorbehalt des Grundgesetzes ein weiteres Mal aus und sei somit nicht von einer bestehenden richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt.

Praxishinweis

„Einige Länder müssen nun verfassungskonforme Verfahrensregeln schaffen, wie diese richterliche Anordnung einzuholen ist“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München. Bis dahin gilt der Richtervorbehalt ab sofort und unmittelbar.
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt bei Ecovis in München

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