Finanzamt prüft Verträge zwischen freiberuflichen Ärzten und deren Angehörigen streng
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Finanzamt prüft Verträge zwischen freiberuflichen Ärzten und deren Angehörigen streng

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Damit das Finanzamt Verträge zwischen freiberuflichen Ärzten und deren Angehörigen anerkennt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Welche das sind, lesen Sie in einem Urteil des Finanzgerichts Münster.

Hintergrund

Angehörigen steht es frei, ihre Verhältnisse untereinander so zu gestalten, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist. Für Mietverträge zwischen einer Gesellschaft und einem Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters – der zu mehr als 50 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist – gilt: Das Finanzamt erkennt den Mietvertrag nur dann an, wenn ihn die Vertragspartner

  • bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen haben,
  • das Mietverhältnis ernsthaft vereinbart haben
  • tatsächlich auch so wie vereinbart leben.

Außerdem muss der Vertrag einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, dass er sich so auch mit einem fremden Dritten abschließen ließe.

Sachverhalt

Eine Personengesellschaft (KG) hatte zwei Gesellschafter (je 50 Prozent), die ihre Dienstwägen auch privat nutzten. Die Ehefrau eines Gesellschafters schloss mit der KG einen Vertrag über die Vermietung eines Büroraums im Erdgeschoss ihres gemeinsamen Wohnhauses. Tatsächlich nutzte der Gesellschafter (ihr Ehemann) aber einen Kellerraum als Büro, den die KG als eigene Niederlassung anmeldete.
Das Finanzamt sah in der „Niederlassung“ vielmehr ein häusliches Arbeitszimmer. Deshalb seien die Fahrten mit dem Dienstwagen keine Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten, sondern Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Folglich sei der Betriebsausgabenabzug für diese Fahrten zu begrenzen und die Mietzahlungen an die Ehefrau bei der KG nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Grund dafür sei, dass der Gesellschafter auch über ein Büro am Unternehmenssitz verfüge und daher auf das Arbeitszimmer im Haus seiner Ehefrau nicht angewiesen war.

Urteil des Gerichts

Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Mietvertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist (Urteil vom 05.09.2018, Az. 7 K 543/18 F, Rev. zugelassen). Bei Beteiligung zweier Gesellschafter zu je 50 Prozent lassen sich beide Gesellschafter gemeinsam als beherrschend ansehen und können daher keine fremdüblichen Verträge schließen. Ein Gesellschafter nutzte lediglich einen Kellerraum (unentgeltlich) und im Mietvertrag war nicht angegeben,

  • unter welcher Adresse sich der angemietete Büroraum befindet,
  • auf welchen Raum im Erdgeschoss sich der Mietvertrag genau bezieht,
  • wie lange die Mietzeit ist (unbestimmte Zeit oder doch eine Mietdauer von zehn Jahren),
  • wie lang die Kündigungsfristen sind,
  • auf welches Konto er die Miete zahlt und
  • welches Inventar er anmietet.

Dies entspricht nicht dem, was üblicherweise fremde Dritte untereinander regeln würden. Außerdem lag der Mietzins weit über dem ortsüblichen. Daher waren die Mietzahlungen bei der KG nicht als Betriebsausgaben abziehbar und die Fahrten mit dem Dienstwagen als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte einzustufen.

Praxishinweis für Ärzte

Zwar handelte es sich in vorliegendem Fall um eine KG mit gewerblichen Einkünften. „Für Verträge zwischen freiberuflich tätigen Ärzten und ihren Angehörigen kann aber nichts anderes gelten“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Ines Frenzel in Neubrandenburg. Verträge zwischen einer Berufsausübungsgemeinschaft und den Angehörigen der beteiligten Ärzte-Gesellschafter sind steuerlich ebenfalls nur dann anzuerkennen, wenn sie den Gepflogenheiten unter fremden Dritten entsprechen. Dies gilt auch für Verträge mit nicht beherrschenden Gesellschaftern. „In solchen Fällen muss eine betriebliche Veranlassung und der Ausschluss privater Gründe ebenfalls gegeben sein“, so die Steuer-Expertin.
Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg

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