Falsche Chefarztbehandlung: Krankenversicherer kann 30.000 Euro zurückverlangen

Falsche Chefarztbehandlung: Krankenversicherer kann 30.000 Euro zurückverlangen

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Vereinbart ein Patient mit dem Krankenhaus eine Chefarztbehandlung, muss dieser Chefarzt einen Eingriff auch selbst vornehmen. Seine bloße Anwesenheit bei der Operation genügt nicht. Der ärztliche Eingriff ist dann mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig.
Fall
Eine Patientin hatte mit dem behandelnden Krankenhaus als Wahlleistung eine Chefarztbehandlung vereinbart.  Der Wahlarzt hätte im Falle einer Verhinderung durch einen weiteren Chefarzt vertreten werden können. Dieser Vertreter nahm an der Patientin eine Darmspiegelung vor, bei der es zu einem Einriss der Rektumschleimhaut kam. Der vertraglich eigentlich zur Operation verpflichtete Chefarzt war bei dem Eingriff als Anästhesist tätig.
Die für die Darmspiegelung abgerechneten Behandlungskosten von 30.000 Euro verlangte die gesetzliche Krankenversicherung vom Krankenhausträger und den beiden Chefärzten zurück.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Versicherung recht (Urteil vom 15.12.2017, 26 U 74/17). Die Behandlung der Patientin sei mangels wirksamer Einwilligung insgesamt rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen der Wahlleistungsvereinbarung seien nicht eingehalten worden, da ein zulässiger Vertretungsfall nicht vorgelegen habe. Der vertraglich gebundene Chefarzt sei nicht unvorhergesehen verhindert, sondern während der Darmspiegelung als Anästhesist anwesend gewesen. Die Beobachtung und Überwachung des Eingriffs durch ihn sei mit einem eigenhändigen Eingriff nicht zu vergleichen. Die Fallgestaltung sei auch nicht vergleichbar mit der Operation durch einen Assistenzarzt unter Aufsicht des Oberarztes. „In diesem Falle wären beide Mediziner im selben Fachgebiet tätig – das war hier aber nicht der Fall“, sagt Lutz Beyermann, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin.
Lutz Beyermann, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

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