Essensmarken: Wie werden sie versteuert und den Mitarbeitern richtig überlassen?

Essensmarken: Wie werden sie versteuert und den Mitarbeitern richtig überlassen?

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Gerade während der Corona-Krise können Ärzte ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen etwas Gutes tun als Zeichen ihrer Wertschätzung. Manches ist sogar steuerlich begünstigt.

So sind Essensmarken zu versteuern

Essensmarken berechtigen zum verbilligten oder sogar kostenfreien Bezug von Mahlzeiten. Handelt es sich dabei nicht um Arbeitsessen, so ist bei der Lohnbesteuerung nicht der tatsächliche Wert der Mahlzeit, sondern nur der normalerweise günstigere amtliche Sachbezugswert heranzuziehen. Die Versteuerung kann individuell beim einzelnen Arbeitnehmer oder pauschal mit dem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erfolgen. Die Pauschalierung mit 25 Prozent löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Ändern Ärzte einen Arbeitsvertrag dahingehend, dass der Arbeitnehmer anstelle von Barlohn Essenmarken erhalten soll, lässt sich der geldwerte Vorteil in Höhe der Sachbezugswertes allerdings nicht pauschal mit 25 Prozent versteuern. Denn Voraussetzung für eine solche Pauschalierung ist unter anderem, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind. Das wäre aber durch die Änderung des Arbeitsvertrags zugunsten der Gehaltsumwandlung der Fall.

Wie Essensmarken den Mitarbeiter richtig überlassen werden

Daher werden in der Praxis Essensmarken nicht durch Gehaltsumwandlung, sondern durch einen Lohnformenwechsel überlassen. Ärzte sollten dabei folgendermaßen vorgehen:

  1. Schritt: Der bisherige Bruttolohn wird um x Euro herabgesetzt.
  2. Schritt: In einer ergänzenden Vereinbarung wird ein Sachbezug vereinbart, der sich nicht auf den (bereits im ersten Schritt geminderten) Lohnanspruch anrechnen lässt.

Wer dies beachtet, verursacht laut Bundesfinanzhof keine schädliche Gehaltsumwandlung (Urteil vom 01.08.2019, VI R 32/18). Die Zusatzleistungen treten nun zum ohnehin – nur noch in geminderter Höhe – geschuldeten Arbeitslohn hinzu. Aber Achtung: Die Finanzverwaltung erkennt dieses Urteil nicht an (BMF-Schreiben vom 05.02.2020). Sie will es nur dann anerkennen, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

In seinem Schreiben verweist die Finanzverwaltung auf eine angekündigte Gesetzesänderung, die die restriktive Auffassung wiederherstellen soll. Diese soll Folgendes beinhalten:

„Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  1. der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.“

Wird dies im Rahmen des Jahressteuergesetzes, das rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft treten soll, so verabschiedet, dann wird der Streit zwischen dem Finanzamt und den Finanzgerichten wohl in eine neue Runde gehen.

Das sollten Ärzte jetzt wissen

Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung können sich Ärzte weiterhin auf die gelockerte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen, also pauschalbesteuern (§ 40 EStG). „Sofern die Regierung den Gesetzesentwurf allerdings so verabschiedet, wäre die Sachlage ab 01.01.2021 neu zu beurteilen und eine Korrektur der Lohnabrechnung für 2020 eventuell notwendig“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Kathrin Witschel aus Chemnitz.

Kathrin Witschel, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz

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