Ermächtigter Chefarzt darf Leistungen nicht delegieren

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München Verfügt ein Chefarzt eines Krankenhauses über eine Ermächtigung zu Erbringung ambulanter Leistungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung muss er diese selbst erbringen.
Im vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall (L 3 KA 28/13) hatte der ermächtigte Chefarzt regelmäßig und systematisch ambulante ärztliche Leistungen an ihm nachgeordnete Krankenhausärzte delegiert. Die Kassenärztliche Vereinigung forderte deswegen Honorare in knapp sechsstelliger Höhe zurück. Zu Recht, wie das Landessozialgericht entschied. Die Ermächtigung verpflichtet den Chefarzt ebenso zur persönlichen Leistungserbringung wie den niedergelassenen Vertragsarzt. „Die Delegation an andere Ärzte ist nicht zulässig“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Dr. Janika Sievert in Regensburg, „die bloße Auswertung der Ergebnisse von Untersuchungen dritter Personen genügt nicht.“
Dr. Janika Sievert, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg

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