Ergotherapie: Bundessozialgericht erleichtert Hausbesuche

Ergotherapie: Bundessozialgericht erleichtert Hausbesuche

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Ein Ergotherapeut, der nur Hausbesuche macht, muss keine eigenen Praxisräume haben.
Die AOK Baden-Württemberg hatte einer Ergotherapeutin die Zulassung für eine weitere Kollegin verweigert. Die Begründung: Die in den Zulassungsempfehlungen festgeschriebenen zusätzlichen Therapieflächen von 30 m² waren nicht vorhanden.
Dagegen wehrte sich die Praxisinhaberin mit dem Argument, dass die neue Mitarbeiterin nur Hausbesuche machen werde.
Das Bundessozialgericht hat die Zulassungsempfehlungen mit Blick auf die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit ausgelegt (Urteil vom 20.12.2018, B 3 KR 2/17 R). „Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass ein gesonderte Raum hier nicht erforderlich sei“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München.
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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