Elterngeld: Arzt haftet für zu geringe Auszahlung
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Elterngeld: Arzt haftet für zu geringe Auszahlung

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Zahlt ein Arzt seiner schwangeren Mitarbeiterin verspätet den Lohn aus, kann das zu Einbußen beim Elterngeld führen. Der Arbeitgeber muss dann die Elterngelddifferenz als Schadenersatz zahlen.

Wie sich Elterngeld berechnet

Elterngeld ist eine Leistung, mit der Eltern ihr Kind erziehen und betreuen sollen. Es schafft einen finanziellen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten.

Das Elterngeld wird auf Basis des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes berechnet. Sonstige Bezüge, wie die Einmalzahlungen Weihnachts- oder Urlaubsgeld, werden allerdings bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt (§ 2c Abs. 1 BEEG).

Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt.

Der Fall: Arzt zahlt seiner Angestellten den Lohn zu spät

Ein Zahnarzt hatte seiner schwangeren zahnmedizinischen Mitarbeiterin den Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 erst im März 2018 gezahlt. Der Lohn stand der Mitarbeiterin aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots zu. Warum der Zahnarzt nicht zahlen wollte? Er wollte das Arbeitsverhältnis beenden, weil seine Mitarbeiterin ihm bei Abschluss des Arbeitsvertrags nichts über die Schwangerschaft gesagt hatte und er das erst zum 06.09.2017 geschlossene Arbeitsverhältnis anfechtet. Letztendlich führte die Nichtzahlung des Lohns über drei Monate dazu, dass für die Berechnung des Elterngelds der Arbeitnehmerin ein Einkommen mit 0 Euro angesetzt wurde. Wegen der Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns fiel das monatliche Elterngeld der Angestellten geringer aus. Daraufhin verklagte sie den Zahnarzt auf Erstattung der so entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz.

Das Urteil des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass der Zahnarzt der Mitarbeiterin die Differenz als Schadenersatzanspruch schuldete. Schuld sei der Arbeitgeber, so das Gericht. Es verurteilte ihn, der Angestellten 70 Prozent des entgangenen Elterngeldes zu zahlen. Außerdem muss der Zahnarzt Steuerberatungskosten tragen, die die Angestellte aufwenden musste. Mithilfe eines Steuerberaters ermittelte sie, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung in 2018 ergab (Urteil vom 27.05.2020, 12 Sa 716/19).

„Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie der Fall dann entschieden wird“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem in Berlin.

Marcus Bodem, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

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