Ein Kosmetikstudio ist keine „Medical Beauty Lounge“

Ein Kosmetikstudio ist keine „Medical Beauty Lounge“

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Dermatologen können neben ihrer Praxis auch ein Kosmetikstudio betreiben. Sie müssen aber darauf achten, dass medizinische und rein kosmetische Leistungen sauber getrennt bleiben – auch in der Werbung.

Sachverhalt

Ein Hautarzt hatte neben seiner Privatpraxis ein gewerbliches Kosmetikstudio betrieben, das er „Medical Beauty Lounge“ nannte. Auf der Website des Studios warb er unter der Rubrik „Gesichtsbehandlung“ für eine „Medizinische Therapie“. Unter „Stellengesuche“ hieß es „Unser Team besteht aus unseren gut ausgebildeten Medizinkosmetikerinnen“.

Das Urteil des Gerichts

Wegen dieser drei Angaben hatte ihn eine Verbraucherzentrale zunächst abgemahnt und dann gerichtlich erfolgreich auf Unterlassung verklagt. Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte dem Arzt alle drei Werbeaussagen (Urteil vom 28.5.2019, 3-06 O 102/18). Der Arzt hatte zwar eingewandt, in seiner „Lounge“ würden tatsächlich medizinische, nicht aber ärztliche Leistungen erbracht. Dies ließ das Gericht aber nicht gelten: Der Webauftritt des Instituts erwecke demnach den Eindruck, es würden medizinische Leistungen erbracht, die die Diagnose und Heilung von Krankheiten betreffen. „Dies ist irreführend und damit wettbewerbswidrig“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Rolf Rahm, „das Gericht hat den Arzt zur Unterlassung verurteilt“.
Rolf Rahm, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

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