Durchgangsärzte haften nicht mehr für Erstversorgungen

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Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Haftung von Durchgangsärzten geändert. Jetzt nimmt er die gesetzliche Unfallversicherung stärker in die Pflicht.
Bislang ging die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass der Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall nur bei der Entscheidung, welche Form der Folgebehandlung durchzuführen ist, als Durchgangsarzt und damit für die zuständige Berufsgenossenschaft handelt. Die Erstversorgung und die diagnostischen Maßnahmen dagegen führte er in eigener Verantwortung aus. Dies hatte zur Folge, dass die Berufsgenossenschaft für Fehler bei Erstversorgung und Diagnostik nicht gerade stehen musste.
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung nun aufgegeben (VI ZR 208/15). Jetzt gilt: Unterlaufen einem Durchgangsarzt bei der Diagnose oder der Erstversorgung Fehler, haftet der jeweilige Unfallversicherungsträger für die Folgen. „Denn der Arzt übt in diesen Fällen sein öffentlich-rechtliches Amt als Durchgangsarzt aus. Für Behandlungsfehler bei der späteren Heilbehandlung haftet dagegen nach wie vor derjenige, der die Behandlung durchführt“, sagt Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock.
Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock

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