Doppelbesteuerung lässt sich nicht rückgängig machen
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Doppelbesteuerung lässt sich nicht rückgängig machen

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Ein Arzt kann keine Erstattung der Einkommensteuer verlangen, wenn er versehentlich einen Teil seiner Einnahmen sowohl als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als auch als solche aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt.

Diese Einkünfte können Ärzte haben

Ärzte können neben ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbstständiger, freiberuflicher Tätigkeit erzielen. So verschmolzen die Tätigkeitsfelder oft sind, so unterschiedlich ist ihr Besteuerungsverfahren. Während Arbeitgeber Lohnsteuer bei Auszahlung des Angestelltengehaltes einbehalten und an das Finanzamt abführen, müssen Ärzte die Einkünfte aus der freiberuflichen, selbstständigen Tätigkeit in der Einkommensteuer dem Finanzamt gegenüber gesondert erklären und versteuern. Das Finanzamt erlässt daraufhin einen Einkommensteuerbescheid, der – nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist – bei Fehlern nur in Ausnahmefällen noch änderbar ist.

Arzt versteuert Einkünfte doppelt

Ein leitender Abteilungsarzt einer Chirurgie erhielt für seine Angestelltentätigkeit im Krankenhaus eine feste monatliche Vergütung. Zusätzlich erzielte er Einnahmen aus einer selbstständigen, freiberuflichen Tätigkeit für von ihm erbrachte wahlärztliche Leistungen. Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung übersah er, dass der Arbeitgeber die Einnahmen aus den stationär und ambulant durchgeführten Chefarztbehandlungen bereits dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat. Fälschlicherweise erklärte der Chefarzt sie erneut als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und versteuerte sie.

Das Finanzamt sah keinen Grund, die versehentliche Doppelbesteuerung rückgängig zu machen. Es unterstellt dem Chefarzt und seinen Steuerberater grobes Verschulden. Der Chefarzt hätte jeweils am Monats- oder zum Jahresende seine Gehaltsabrechnungen einfach überprüfen sollen.

Doppelbesteuerung lässt sich nicht rückgängig machen

Es blieb bei der Doppelbesteuerung. Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Chefarzt und sein Steuerberater den Fehler grob schuldhaft verursacht haben (Urteil vom 15.02.2019, Az. 14 K 2122/16 E). Beide hätten die ihnen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße dahingehend verletzt, dass sie – auch ohne steuerliche Kenntnisse – hätten erkennen müssen, dass der monatliche Bruttoarbeitslohn zu hoch war: der Chefarzt aus seiner Gehaltsabrechnung und der Steuerberater aus den erstellten Gewinnermittlungen oder aus den diesen beigefügten Anlagen.

Darauf sollten Ärzte achten

Gerade bei Ärzten, deren Vergütungsmodelle oft recht komplex sind, ist es wichtig, die richtige Zuordnung der Einnahmen zu einer bestimmten Einkunftsart zu prüfen. „Kommt es zu einer Doppelerfassung, scheidet eine Korrektur normalerweise aus“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Munk aus Landsberg.

Andreas Munk, Steuerberater bei Ecovis in Landsberg

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