Diskussion über Ausdehnung der stationären Leistungserbringer in den ambulanten Sektor

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Die Diskussion um die Tätigkeit von stationären Leistungserbringern im ambulanten Bereich hat eine neue Wendung erfahren: drei Onkologen und 13 Kinderkardiologen haben sich zusammengeschlossen und gegen die Norm des § 116 b SGB V Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Niedergelassene Ärzte sehen sich zunehmend im Wettbewerb mit den Krankenhäusern, denen über die Norm des § 116 b SGB V die Möglichkeit der Tätigkeiten im ambulanten Sektor gegeben wird. Seit dem Gesetz GKV-WSG können Krankenhäuser hochspezialisierte Leistungen im ambulanten Sektor erbringen. Nach Quelle der „Ärztezeitung“ (Ärztezeitung Nr. 76, 28.04.2008, S. 2) wurden bis dato allein in Baden-Württemberg 130 Anträge und in Nordrhein-Westfalen 260 Anträge zur Zulassung zur Leistungserbringung nach § 116 b SGBV gestellt. In Hamburg wurde bereits eine entsprechende Zulassung an das Universitätsklinikum Eppendorf zur Versorgung von Patienten mit Marfan-Syndrom erteilt.

Durch die Möglichkeit der Zulassung nach § 116 b SGB V wird der Wettbewerb auf dem ambulanten Sektor nachhaltig verstärkt.
Bis heute aber haben niedergelassene Vertragsärzte keine Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Krankenhaus-Zulassungen nach § 116 b SGB V. Neben der Zulassung erfolgt auch im Rahmen der Honorierung der erbrachten Leistungen eine unterschiedliche Betrachtung zwischen Krankenhäusern und Ärzten. Die die meisten Ärzte reglementierenden Budgets existieren für Krankenhäuser nicht. Für die klagenden Ärzte stellt das einen unfairen Wettbewerb dar, der Krankenhäuser nachhaltig bevorteilt und dem Investitionsrisiko der niedergelassenen Ärzte nicht gerecht wird.

Die Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde bleibt nunmehr abzuwarten.
Quelle: Ärztezeitung, Nr. 76, 28.04.2008 (Seite 1 und 2)

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
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