Die elektronische Gesundheitskarte verstößt nicht gegen den Datenschutz

Die elektronische Gesundheitskarte verstößt nicht gegen den Datenschutz

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Die elektronische Gesundheitskarte und die Telematikinfrastruktur des deutschen Gesundheitswesens sind sicher, urteilte das Bundessozialgericht. Auch die Bestimmungen des Datenschutzes seien eingehalten.

Das Bundessozialgericht musste über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) entscheiden. Die Kläger waren der Meinung, dass die Karte selbst sowie die dahinterstehende Telematikinfrastruktur unsicher und die sensiblen Gesundheitsdaten nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt seien. Außerdem verstoße die dauerhafte Speicherung der Daten gegen das „Recht auf Vergessenwerden“ und die Normen der Datenschutzgrundverordnung.

Die elektronische Gesundheitskarte ist Pflicht

Diesen Argumenten hat das Bundessozialgericht nun in zwei Verfahren eine Absage erteilt: Gesetzlich versicherte Patienten haben keinen Anspruch auf einen Krankenschein in Papierform. Sie müssen die eGK verwenden. Die Vorschriften über die eGK verstoßen weder gegen deutsches noch europäisches Datenschutzrecht (B 1 KR 7/20 R und B 1 KR 15/20 R).

Der Gesetzgeber will mit der eGK den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und Ärzten die Abrechnung erleichtern. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Es besteht ein umfangreiches Netz an Regelungen, das die Datensicherheit gewährleistet. Wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht haben, hat der Gesetzgeber die Regelungen nachgeschärft. Zudem sind viele Teilbereiche der Telematikinfrastruktur, zum Beispiel die Patientenakte, freiwillig.

„Ob hier das letzte Wort schon gesprochen ist oder sich die Kläger an das Bundesverfassungsgericht wenden werden, ist noch offen“, sagt Ecovis-Datenschutzbeauftragte Larissa von Paulgerg in München.

Larissa von Paulgerg, Datenschutzberaterin bei Ecovis in München

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