Delegation von Speziallaborleistungen ist kein Abrechnungsbetrug

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München – Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung geht nicht soweit, dass der Arzt während des gesamten vollautomatischen Analysevorgangs persönlich anwesend sein muss. Die notwendige medizinische Validation muss er allerdings selbst vornehmen (OLG Düsseldorf – 1 Ws 482/15).
Die Staatsanwaltschaft hatte einem Mitglied einer Laborgemeinschaft Abrechnungsbetrug vorgeworfen, weil er M-III-Laborleistungen, die in der Laborgemeinschaft erbracht worden waren, als eigene Leistung bei den Patienten abgerechnet hatte. Die Laborleistung wurde an geschulte Fachkräfte delegiert bzw. von vollautomatischen Analysegeräten durchgeführt. Die abschließende Validation übernahm der Arzt selbst.
Das Oberlandesgericht sah darin allerdings keine strafbare Handlung und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ebenso ab wie das Ausgangsgericht. Nur wenn sich die ärztliche Mitwirkung lediglich auf den Einkauf der Laborleistung beschränke, sei strafbarer Betrug gegeben.
Prof. Dr. Steffen Lask, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin
 

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