Delegation von ärztlichen Aufgaben kann strafbar sein

Delegation von ärztlichen Aufgaben kann strafbar sein

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Radiologen sind verpflichtet, bei jedem überwiesenen Patienten vor Beginn der Behandlung zu prüfen, ob er im Einzelfall eine radiologische Untersuchung benötigt.

Radiologe untersucht seine Patienten nicht persönlich

Ein niedergelassener Radiologe hat seine Praxisabläufe so organisiert, dass das Praxispersonal die Patienten zunächst mit einem vorab ärztlich unterzeichneten Erklärungsbogen aufklärte und dann gemäß der Überweisung radiologisch untersuchte. Der Arzt bekam die Bilder dann zur Befundung vorgelegt. Im Rahmen der Sammelerklärung versicherte er der Kassenärztlichen Vereinigung anschließend, sämtliche abgerechneten Leistungen persönlich und unter Einhaltung der Abrechnungsbestimmungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) erbracht zu haben.

So urteilte das Gericht

Das Landgericht Saarbrücken wertete dies als Betrug (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB): Wer die „rechtfertigende Indikation“, die in der Strahlenschutzverordnung (§ 119 StrlSchV) geregelt ist, nicht selbst stellt, umgeht das Gesetz. Das Gericht verurteilte den Radiologen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung (Urteil vom 19.11.2019, 2 KLs 5/18). Die Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB blieb dem Arzt allerdings erspart. „Honorare in Höhe von rund 230.000 Euro hatte er bereits vor Beginn der Hauptverhandlung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückgezahlt“, sagt Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshu.

Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut

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