BSG: Keine "integrierte" Versorgung innerhalb eines Krankenhauses

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Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen zu der Frage Stellung bezogen, ob es sich bei Verträgen, die lediglich ein Krankenhaus zum Vertragspartner und sowohl stationäre als auch ambulante Leistungen zum Inhalt hatten, um integrierte Versorgung im Sinne der §§ 140a SGB V handelt. Es hat diese Frage verneint.
Zur Begründung weist das Gericht im Anschluss an die Entscheidung zum Hausarzt- und Hausapothekenvertrag der BARMER Ersatzkasse darauf hin, dass es sich bei der Verknüpfung von stationär und ambulant erbrachten Leistungen eines Krankenhauses jedenfalls dann nicht um eine nach dem Gesetz erforderliche sektorenübergreifende Versorgung handele, wenn diese Verzahnung nicht über das Maß hinausgeht, das ohnehin in der traditionellen Versorgung bestehe.
Krankenhaustypische Verknüpfungen zwischen der stationären Krankenhausversorgung einerseits und den durch Ambulanzen oder ermächtigte Ärzte vorgenommenen ambulanten Behandlungen andererseits sind danach grundsätzlich nicht geeignet, eine integrierte Versorgung darzustellen. Verknüpfungen einzelner Krankenhausleistungen können allerdings in besonderen Fällen, etwa bei solchen Krankheitsbildern, bei denen ein Wechsel zwischen einer in der Institutsambulanz regelmäßig stattfindenden ambulanten und den zwischenzeitlich erforderlichen stationären Behandlungen typischerweise gehäuft vorkommt, für eine Leistungssektoren übergreifende Versorgung im Sinne der §§ 140a ff. SGB V geeignet sein. Dies kann nach Auffassung des BSG beispielsweise bei psychiatrischen Patienten in Betracht kommen, bei denen eine laufende ambulante Betreuung in Abständen – bei Schüben der Grunderkrankung – durch stationäre Aufnahmen unterbrochen werden.
Axel Keller
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