BMF-Schreiben: Weitere Heilberufler sind Freiberufler
© goodluz – shutterstock.com

BMF-Schreiben: Weitere Heilberufler sind Freiberufler

2 min.

Freiberufler oder Gewerbetreibende – das Thema beschäftig regelmäßig die Finanzgerichte. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem neuen Schreiben weitere Heilberufler als Freiberufler anerkannt.

Was sind Heil- oder Heilhilfsberufe?

Einen Heil- oder Heilhilfsberuf üben all jene aus, deren Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Die Finanzverwaltung vertritt erneut ihre Auffassung, dass Angehörige von Gesundheitsfachberufen nur dann Freiberufler innerhalb dieser Definition sein können, wenn ihre Tätigkeit mit der eines Heilpraktikers oder Krankengymnasten hinsichtlich Inhalt, Ausbildung und gesetzlicher Bedingungen an die Ausübung vergleichbar ist.

Bisher kamen nur selbstständige, nichtärztliche Heilmittelerbringer, die zur Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen waren, in den Genuss der Steuervorteile von Freiberuflern (vergleichbar mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, § 124 Abs. 1 SGB V). Nach Auffassung der Finanzverwaltung lässt sich diese Berufsgruppe mit der des Krankengymnasten vergleichen.

Finanzverwaltung beugt sich dem Bundesfinanzhof

Nun hat sich die Finanzverwaltung aber dem Urteil des Bundesfinanzhofs gebeugt und auch weitere Personen in die Liste der Freiberufler aufgenommen (20.11.2018, Az. VIII R 26/15). Diese müssen eine Zulassung zur Teilnahme an Verträgen zur Integrierten Versorgung mit anthroposophischer Medizin haben (§§ 140a ff. SGB V). Wir berichteten über die Heileurythmistin, deren Berufsverband entsprechende Verträge mit gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen hatte.

In seinem neuen Schreiben bezieht das Bundesfinanzministerium (BMF) nochmal eindeutig Stellung, wann jemand, der einen „Heil- oder Heilhilfsberuf“ tätig ist, noch freiberuflich agiert oder schon mit beiden Beinen in der Gewerblichkeit steht (Schreiben vom 20.11.2019, Az. IV C 6 – S 2246/19/10001).

Das bedeutet das Schreiben für Sie

„Das BMF-Schreiben bietet eine gute Übersicht, unter welchen Bedingungen das Finanzamt von Freiberuflichkeit ausgeht“, sagt Ecovis-Steuerberater Kay Pampel aus Halle, „sind Sie unsicher, ob Sie die dort geforderten Voraussetzungen erfüllen, dann fragen Sie uns. Wir unterstützen Sie.“

Kay Pampel, Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen bei Ecovis in Halle

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!