BGH verbietet Geschenke zu rezeptpflichtigen Arzneimitteln

BGH verbietet Geschenke zu rezeptpflichtigen Arzneimitteln

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In zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof Boni und Gutscheine, die Apotheker ihren Kunden beim Kauf rezeptpflichtiger Arzneimittel mitgeben, für unzulässig erklärt.

Sachverhalte: Gutscheine zu verschreibungspflichtigen Medikamenten

Eine Apothekerin aus Hessen gab ihren Kunden beim Kauf eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ungefragt einen Gutschein über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ mit. Die Kundin konnte diesen in einer naheliegenden Bäckerei einlösen. In dem Parallelverfahren erhielten Kunden einen 1-Euro-Gutschein bei Einlösung eines Rezepts. Den Gutschein konnte sie beim nächsten Kauf einlösen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Nachdem zwei Oberlandesgerichte zuvor unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten hatten (OLG Frankfurt, Az. 6 U 164/16, Az. BGH I ZR 206/17; KG Berlin, Az. 5 U 97/15, Az. BGH I ZR 60/18), hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage nun grundsätzlich entschieden (Urteile vom 06.06.2019, Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18): Werbegaben sind wettbewerbswidrig, weil sie gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften verstoßen.
Bei dem Verbot der Wertreklame nach § 7 Heilmittelwerbegesetz handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Die Regelung soll der abstrakten Gefahr entgegenwirken, dass die Aussicht auf Werbegaben Kunden bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie kaufen, unsachlich beeinflusst.
Außerdem ist nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein einheitlicher Abgabepreis einzuhalten. Nach der Entscheidung des BGH sind aufgrund dieser Vorschrift Werbegaben und andere Geschenke unabhängig von deren Wert beim Verkauf rezeptpflichtiger Arzneimittel verboten. „Nur so lässt sich das Ziel des Gesetzgebers, die gesetzlich vorgeschriebene Preisbindung, einhalten“, sagt Ecovis-Experte Reinhold Wenzl, „eine kostenlose Packung Taschentücher wird es ab jetzt also nicht mehr geben“.
Reinhold Wenzl, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim

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