BFH erlaubt rückwirkenden Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungen

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München – Der Bundesfinanzhof (BFH) erlaubt den rückwirkenden Vorsteuerabzug aus fehlerhaften Rechnungen. Für Ärzte sowie Unternehmen der Gesundheitswirtschaft ist diese Entscheidung wichtig, wenn sie trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Bislang mussten Ärzte bei späteren Beanstandungen, selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung, Steuern für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs nachzahlen. Die Nachzahlung wurde mit den üblichen 6 Prozent verzinst. Damit hat der BFH mit seinem Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 26/15 aufgeräumt.
Zum Sachverhalt: Eine GmbH, die ein zahntechnisches Dentallabor betreibt, ging mit einem Rechtsanwalt einen Beratervertrag ein. Für seine Leistung vereinbarte sie mit dem Rechtsanwalt ein pauschales Honorar zuzüglich Umsatzsteuer. In den Jahren 2005 bis 2007 nahm die GmbH den Vorsteuerabzug aus verschiedenen Rechnungen des Rechtsanwalts vor. Überschrieben waren die Rechnungen mit „Beratervertrag“. Der Rechtsanwalt kennzeichnete den Leistungsgegenstand mit Unternehmensberatung („ … für allgemeine wirtschaftliche Beratung …“ oder „für … zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung berechnen wir Ihnen pauschal wie vereinbart …“). Die Rechnungen bezogen sich nicht auf weitere Unterlagen, aus denen sich Einzelheiten der Vereinbarung entnehmen ließen.
Das Finanzamt hielt die Beschreibung des Leistungsgegenstands für zu ungenau. Sie ermögliche keine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung. Daher kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Daraufhin korrigierte die GmbH die beanstandeten Rechnungen, ohne allerdings das Datum der Korrektur und die Tatsache, dass es sich um eine Korrektur handelt, zu dokumentieren.
Urteil des BFH. Der BFH hat den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zugelassen. Wird eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Eine Verzinsung stand damit nicht mehr zur Debatte. „Damit die Rechnungsberichtigung wirksam wird, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen, die im Streitfall vorlagen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Annette Bettker in Rostock und fügt hinzu: „Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.“
Dabei genüge es, so der BFH, dass die Rechnung unter dem Briefkopf eines Rechtsanwalts gestellt wird und auf einen nicht näher bezeichneten Beratervertrag Bezug nimmt oder dass sie über „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ oder „betriebswirtschaftliche Beratung“ ausgestellt ist. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden.
Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock

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