Betriebsprüfung: Einnahmen verstärkt unter der Lupe

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München – Blickten die Betriebsprüfer bislang auf die Abziehbarkeit von geltend gemachten Betriebsausgaben, schauen sie heute bei Ärzten und Zahnärzten intensiv auf die Einnahmen.

In seinem Bericht zum Jahr 2013 hatte der Bundesrechnungshof moniert, dass die Finanzbeamten Steuererklärungen von Ärzten zu unkritisch prüfen würden und dem Fiskus dadurch Umsatzsteuereinnahmen in Millionenhöhe verloren gingen. Abhilfe sollten spezifische Fragebogen, kritischere Veranlagungen und vor allem vermehrte Betriebsprüfungen in der Ärzteschaft schaffen. Diese vermehrten Prüfungen sind mittlerweile deutlich spürbar. „Sie finden auch als sogenannte abgekürzte Außenprüfungen statt, was sich beispielsweise durch die Begrenzung auf ein Jahr ausdrückt. Fallen Unregelmäßigkeiten auf, wird die Prüfung erweitert“, erklärt Mathias Parbs, Steuerberater.
Bei der Prüfung der Einnahmen geht es längst nicht mehr nur um das Thema Umsatzsteuer. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung hat, obwohl die Ärzteschaft in der Mehrzahl als Einnahmen-Überschussrechner gar nicht zur „echten“ Buchführung verpflichtet ist, an Bedeutung gewonnen. Durch verschiedenste steuerliche und berufsrechtliche Vorschriften sind auch die Ärzte und Zahnärzte verpflichtet, ihre Einnahmen zeitnah und vollständig aufzuzeichnen. Wird gegen diese Verpflichtungen verstoßen und damit die Glaubwürdigkeit der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung erschüttert, sind dem Betriebsprüfer Tür und Tor für eine Hinzuschätzung von Einnahmen geöffnet.
Um dem entgegenzuwirken, sollte die Ablage von Unterlagen zur Finanzbuchhaltung sehr sorgfältig gemacht werden. Dies betrifft sowohl Eingangs- als auch Ausgangsrechnungen. Sie müssen zeitnah und geordnet abgelegt werden und sollten rasch zu einer betriebswirtschaftlichen Auswertung aufgearbeitet werden.
Um zu dokumentieren, dass in der Praxis alle Einnahmen erfasst werden, sollten Rechnungen für Leistungen, die nicht über die KV/KZV abgerechnet werden, erstellt werden.
Die wichtigsten Regeln der Rechnungsstellung

  • Rechnungen müssen fortlaufende Rechnungsnummern enthalten, nach einem System, das für Außenstehende schnell nachvollziehbar ist.
  • Sichergestellt werden sollte auch, dass aus dem Abrechnungssystem heraus Rechnungsausgangslisten erstellt und dem Prüfer vorgelegt werden können.
  • Die Listen sollten keine Lücken aufweisen. Falls beispielsweise durch Stornierungen Rechnungsnummern fehlen, sollten diese Vorgänge genau dokumentiert werden.
  • Gut, wenn man eine Überwachung des Zahlungseingangs vornimmt und auch diese vorlegen kann.
  • Für nicht eingegangene Zahlungen sollte man in der Lage sein, den Schriftverkehr zum Mahnverfahren vorzulegen.
  • Wurde bei Bagatellbeträgen von einem zeitaufwendigen und möglicherweise kostenpflichtigen Mahnverfahren Abstand genommen, sollte dies vermerkt werden, um auf Nachfragen entsprechend antworten zu können.

„Übrigens haben sich auch die Deutsche Rentenversicherung und die Agentur für Arbeit darauf eingestellt und jetzt ihre Vordrucke für die Vergütung ärztlicher Befundberichte geändert. Es sind Felder für die Vergabe von Rechnungsnummern mit aufgenommen worden – wer diese ernst nimmt, tappt nicht so schnell in die Rechnungsfalle“, ergänzt Steuerberater Rainer Tüchert.
„Gehen Sie bei der Rechnungsstellung sehr sorg fältig vor, um im Fall einer Betriebsprüfung Hinzuschätzungen und daraus resultierende Mehrsteuern für nie erhaltenes Geld zu vermeiden.“
Mathias Parbs, Steuerberater bei Ecovis in Rostock, mathias.parbs@ecovis.com
 

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