Bereitschaftsdienste sind nicht automatisch steuerfrei!
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Bereitschaftsdienste sind nicht automatisch steuerfrei!

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Sind Zuschläge für pauschal vergütete Bereitschaftsdienste an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen steuerfrei? Dazu hat sich jetzt der Bundesfinanzhof geäußert.

Der Sachverhalt

Im Streitfall vereinbarte ein Betreiber von Krankenhäusern mit seinen Ärzten, dass diese Bereitschaftsdienste an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen sowie Nachtdienste leisten müssen. Diese wurden pauschal vergütet. Die Bereitschaftsdienste dauerten samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen jeweils 24 Stunden. Ob oder wie viele Einsätze während dieser Zeit zu leisten waren, wurde bei der Bezahlung nicht berücksichtigt. In den Abrechnungen der Ärzte wurden die Bereitschaftsdienstzahlungen auf einen Stundensatz umgerechnet und teilweise als Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge steuerfrei belassen. Diese Vorgehensweise beanstandete das Finanzamt und forderte die Lohnsteuer nach.

So urteilt der BFH

Das Krankenhaus wehrte sich gegen die Nachforderung und klagte. Jedoch erfolglos, auch vor dem BFH. Das Gericht entschied, dass es sich bei den Bereitschaftsdiensten, egal wann sie erbracht werden, nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit handelt (Urteil vom 29.11.2016 – VI R 61/14). Als Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nannten die Richter, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden. Sie dürfen also nicht Teil der einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Außerdem muss der Arbeitsvertrag zwischen Grundvergütung und Zuschlägen unterscheiden. Und es muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe bestehen. Ferner setzt eine Steuerbefreiung voraus, dass die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und für die Nachtarbeit  einzeln dokumentiert sind. Im Streitfall stellte das Finanzgericht zu Recht fest, dass die Klägerin neben dem Grundlohn keine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt hatte.

Der BFH betrachtete die strittige Vergütung als Teil einer einheitlichen, erhöhten Entlohnung für die gesamten Bereitschaftsdienste, die auch die Erschwernisse der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vergütet. Somit handelt es sich bei derartigen Zahlungen nicht um Zuschläge § 3b Abs. 1 EStG.

Praxishinweis

Für die Gestaltung Ihrer Arbeitsverträge rät Ecovis-Rechtsanwalt Axel Keller in Rostock: „Unterscheiden Sie zwischen Grundvergütung und den Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen.“ Zudem müsse ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- oder Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe bestehen. Keller fügt hinzu: „Die Steuerbefreiung greift nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit aufgezeichnet und gezahlt werden.“

Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock

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