Beratung per Gesundheitstelefon: Was gilt für die Umsatzsteuer?

Beratung per Gesundheitstelefon: Was gilt für die Umsatzsteuer?

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Telefonische Beratung durch Nicht-Ärzte kann von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn das Beratungsgespräch ein gewisses Qualitätsniveau gewährleistet. Wann genau ein telefonisches Beratungsgespräch die geforderte Qualität erfüllt, lesen Sie hier.

Telefonische Beratung durch Nicht-Ärzte

Im Streitfall berieten Krankenschwestern und medizinische Fachangestellten Patienten per Gesundheitstelefon. Neben ihrer fachlichen Qualifikation waren die Mitarbeiter größtenteils auch zum Gesundheitscoach ausgebildet. Wenn erforderlich, haben Fachärzte sie bei den Beratungsgesprächen unterstützt. Die gesetzlichen Krankenkassen übernahmen komplett die Beratungskosten.

Nach Ansicht des europäischen Gerichtshofs können telefonisch erbrachte Beratungsleistungen für Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei sein, wenn die Beratung einen therapeutischen Zweck verfolgt und das Fachpersonal über bestimmte Qualifikationen verfügt. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sicht (Urteil vom 23.09.2020, XI R 6/20) und konkretisierte die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Bedingungen.

Beratung per Gesundheitstelefon: Es kommt auf den therapeutischen Zweck an

Laut Bundesfinanzhof hat eine telefonische Beratung dann einen therapeutischen Zweck, wenn

  • der Behandelnde dem Anrufer seine medizinische Situation erklärt,
  • ihm Änderungen seiner Behandlung vorschlägt oder
  • ihm empfiehlt, bestimmte Medikamente einzunehmen.

Dazu gehören keine allgemeinen Auskünfte über Erkrankungen und Therapien, da diese keine Heilbehandlungen und daher nicht umsatzsteuerbefreit sind. Gleiches gilt für administrative Informationen, wenn der Patient also beispielsweise nur die Kontaktdaten von Ärzten bekommt.

Kostenträger als Qualifikationsnachweis reicht aus

Alle telefonischen Heilbehandlungsleistungen durch einen Katalogberuf sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu zählen Tätigkeiten als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit. Erbringt kein Katalogberufler die Beratungsleistungen, müssen

  • die Erbringer entweder eine bestimmte Berufsqualifikationen vorliegen, die sich aus einer berufsrechtlichen Regelung ergeben oder
  • die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Beratungsleistung tragen.

Die Aufnahme der betreffenden Leistung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse oder der Abschluss eines Versorgungsvertrags ist normalerweise die Anerkennung der erforderlichen Berufsqualifikation.

Empfehlung: Beratungsgespräch und berufliche Qualifikation dokumentieren

„Anbieter telefonischer Gesundheitsdienstleistungen sollten den Inhalt ihrer Beratungsgespräche dokumentieren. Denn nur Gespräche über individuelle Erkrankung mit Patienten sind von der Umsatzsteuer befreit“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Sabisch in Volkach. Außerdem müssen sie die Qualifikationen des Fachpersonals belegen. Bei Mitarbeitern, deren Qualifikation nicht im allgemeinen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt ist, sollten sich Anbieter über separate Vereinbarungen absichern.

Michael Sabisch, Steuerberater bei Ecovis in Volkach

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