Beiträge zur Krankenversicherung bei Praxisaufgabe

2 min.

München – Auch eine Praxisaufgabe, also bei der Überführung von Betriebsvermögen ins Privatvermögen, soll nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg zu beitragspflichtigen Einnahmen führen.

Geben freiwillig krankenversicherte Ärzte, Physiotherapeuten, Apotheker und andere Freiberufler ihre Praxis auf, so unterliegt der Aufgabegewinn als beitragspflichtige Einnahme der Pflege- und Krankenversicherung. Dazu gehört auch der Gewinn, der sich aus der Überführung von Betriebsvermögen in das Privatvermögen ergibt.
Im Urteilsfall handelte es sich um einen 70 jährigen Gastwirt der freiwillig gesetzlich krankenversichert war. Als er den Betrieb seiner Gaststätte aufgab, überführte er das Betriebsgrundstück ins Privatvermögen.
Steuerlich ergab sich durch die Überführung des Betriebsgrundstücks ein Veräußerungsgewinn durch die Aufdeckung der stillen Reserven von 100.000 Euro abzgl. eines Freibetrags von 45.000 Euro. Die verbleibenden 55.000 Euro erfasste die Krankenkasse als beitragspflichtige Einnahme und setzte darauf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fest.
Die Klage des Gastwirts blieb erfolglos. Unerheblich ist laut LSG, dass der Kläger seinen Betrieb nicht veräußert sondern lediglich aufgegeben hat. Das LSG hat jedoch die Revision beim BSG zugelassen.
Fazit:
Nicht nur für die Festsetzung der Einkommensteuer sondern auch für die Festsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist es von Bedeutung, dass die Betriebsaufgabe bzw. –veräußerung möglichst optimal gestaltet wird.
Gerhard Schapperer, Steuerberater bei Ecovis in München, gerhard.schapperer@ecovis.com

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!