Untermieter in der Praxis können als Empfehlung gelten

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München – In einem Rechtsstreit zwischen zwei Sanitätshäusern ging der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2016 (Az. I ZR 46/15) auch der Frage nach, ob sich die Untervermietung eines Raumes in einer orthopädischen Praxis an einen Orthopädietechniker und die Duldung von Hinweisschildern mit § 31 Abs. 2 der Berufsordnung für Ärzte in Bayern vereinbaren lässt…
Ein Sanitätshaus in Regensburg mit Sitz in einem Ärztehaus klagte. Denn im gleichen Ärztehaus war eine orthopädische Gemeinschaftspraxis, die einen Raum an ein Sanitätshaus in Straubing untervermietete und dort durch einen Orthopädietechniker Leistungen anbot. Die Klägerin beschuldigte die Ärzte der Gemeinschaftspraxis, dass sie dem Straubinger Sanitätshaus direkt Patienten zuweisen würden, was gegen das ärztliche Berufsrecht verstoße.
Der BGH geht davon aus, dass ein Arzt, der einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum überlässt und Hinweisschilder dafür duldet, seinen Patienten eine Empfehlung ausspricht, die ihm gemäß § 31 Abs. 2 BayBOÄ nicht gestattet ist. Weiterhin wies der BGH darauf hin, dass die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BayBOÄ eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt.
Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München, weist darauf hin, dass diese BGH-Entscheidung auch im Hinblick auf die neuen Straftatbestände der §§ 299a, b StGB, die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen regeln, beachtenswert ist. „Die Zuführung von Patienten ist in der ärztlichen Berufsordnung nicht zulässig. Und je nach Ausgestaltung der Kooperation kann sie unlauterer Wettbewerb sein.“
Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München
 

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