Bei der Nachbesetzung kommt es auf die Gemeinschaftspraxis an

Bei der Nachbesetzung kommt es auf die Gemeinschaftspraxis an

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Der Zulassungsausschuss wollte den Sitz eines verstorbenen Praxispartners nicht nachbesetzen, weil er weit unter dem Fachgruppendurschnitt lag. Zu unrecht, sagt das Bundessozialgericht: Für die Frage der Fortführbarkeit kommt es auf die gesamte Praxis an, nicht auf den Sitz des Arztes.

Der Fall: Ein Arzt mit wenigen Patienten

Der verstorbene Arzt hatte im Quartal vor seinem Tod nur noch vier Patienten behandelt. Auch in den Jahren davor lagen seine Patientenzahlen weit unter dem Durchschnitt. Der Zulassungsausschuss wollte den Vertragsarztsitz nur zur Hälfte nachbesetzen, da der Verstorbene seinen Versorgungsauftrag nicht vollständig ausgeführt hat.

Das entschied das Gericht

Dem hat das Bundessozialgericht nun widersprochen. Der Vertragsarztsitz, für den ein Nachbesetzungsverfahren beantragt wird, ist einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zugeordnet. Was die Praxisfortführung angeht, kommt es auf die BAG und nicht auf den einzelnen Arzt an, so das Gericht (Urteil v. 27.6.2018, B 6 KA 46/17 R).

Wie geht es weiter?

Der Zulassungsausschuss muss nun prüfen, ob die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. „Nur dann lässt sich der Sitz gegen Entschädigung einbeziehen“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München, „aber auch hierbei muss man die Struktur der BAG beachten“. Wenn der ausgeschiedene Arzt das qualitative Angebot der Praxis geprägt hat und die Fortführung der Praxis auf eine bestimmte Zusammensetzung angewiesen ist, ist dies zu berücksichtigen.
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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