Bauen in gemieteten Räumen: Finanzamt erstattet Vorsteuer

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Ärzte, die in angemieteten Räumen Ein- und Umbauten („Mietereinbauten“) im eigenen Namen vornehmen lassen, können Vorsteuer ziehen. Unter welchen Bedingungen das geht, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Wann kann ein Unternehmer Vorsteuer ziehen?

Grundsätzlich kann ein Unternehmer die an ihn gezahlte Umsatzsteuer für Baumaßnahmen als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Erbringt der Unternehmer jedoch nur steuerfreie Ausgangsumsätze, weil er beispielsweise Arzt ist, dann kann er grundsätzlich keine ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern.

Der Fall: Zwei Ärzte bauen Praxisräume um

Zwei Augenärzte mieteten Praxisräume an. Um darin eine augenärztliche Tagesklinik betreiben zu können, waren im Vorfeld Umbauarbeiten nötig. Die Ärzte führten die Baumaßnahmen auf eigenen Namen durch und erhielten entsprechende Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer von den Baufirmen. Diese Kosten stellten die Ärzte dem Vermieter plus Umsatzsteuer in Rechnung. Dieser erstattete sie den Ärzten über einen Baukostenzuschuss. Für die Weiterbelastung der Baukosten an den Vermieter führten die Ärzte entsprechend Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Gleichzeitig forderten sie für die ihnen von den Baufirmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer Vorsteuer vom Finanzamt zurück.

Das Finanzamt erstatte die gezahlte Vorsteuer nicht. Warum? Es war der Meinung, dass die Ärzte die Mietereinbauten ausschließlich für steuerfreie Ausgangsumsätze verwenden würden – hier Heilbehandlung.

Warum die Ärzte die Vorsteuer ziehen dürfen

Der Bundesfinanzhof war anderer Meinung. Er entschied, dass die Ärzte einen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Baufirmen haben (Urteil vom 13.11.2019, Az. V R 5/18).

Denn die Ärzte verwendeten die Mieteinbauten nicht für steuerfreie Heilbehandlungsleistungen, sondern für die steuerpflichtige Werklieferung an den Vermieter. Ein Mieter, der Aus-, Um- und Einbauten auf eigene Kosten vornimmt, führt grundsätzlich eine Werklieferung an den Vermieter aus. Werklieferungen sind Lieferungen, bei denen der Unternehmer die Bearbeitung eines Gegenstands übernommen hat und hierbei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat. Folglich bestand ein direkter Zusammenhang zwischen einem steuerpflichtigem Ausgangsumsatz (Werklieferung der Mietereinbauten) und steuerpflichtigen Eingangsumsätzen (Baumaßnahmen).

Das bedeutet das Urteil für Sie

In diesem Fall haben die Ärzte als Mieter schon bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht nur das zivilrechtliche Eigentum an den Mietereinbauten übertragen, sondern ihm auch noch einen wirtschaftlichen Vorteil durch die nun vorliegende Vermietbarkeit der Räumlichkeiten zugewendet. „Es lag also eine steuerpflichtige Werklieferung an den Vermieter vor“, sagt Ecovis-Steuerberater Christian Goetze aus Ulm. Das zivilrechtliche Eigentum an den Mietereinbauten lässt sich im Übrigen durch Zahlung eines Baukostenzuschusses oder Verrechnung von künftigen Mietzahlungen übertragen. „Achten Sie auf entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Vermieter, um sich Steuererstattungsansprüche zu sichern“, rät Ecovis-Experte Goetze.

Christian Goetze, Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen bei Ecovis in Ulm

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