Auf dem Weg der Besserung?

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München – Ab 1. August 2015 wurden die zeitaufwändigen Dokumentationspflichten im Rahmen des Mindestlohngesetztes (MiLoG) vereinfacht. Den administrativen Aufwand macht das aber für Ärzte nur in Teilen einfacher und besser.

Die Dokumentationspflichten erforderten bisher bei einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt bis 2.958 Euro brutto, dass Beginn und Ende der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer genau aufgezeichnet wird. Die neue Verordnung zu den Dokumentationspflichten sieht nun im Wesentlichen die folgenden neuen Regelungen vor:

  • Die Dokumentationspflicht entfällt, sofern ein monatliches Bruttogehalt über 2.000 Euro über einen Zeitraum von zwölf Monaten nachweislich regelmäßig gezahlt wurde.
  • Befreit von der Dokumentationspflicht sind Ehegatten, Kinder, Eltern und eingetragene Lebenspartner des Arbeitgebers.

Nicht verändert haben sich die anderen Rahmenbedingungen wie

  • Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgen Kalendertag.
  • Aufbewahrung der Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre.
  • Bereitstellen der Dokumentation für den Zoll, falls dieser die Aufzeichnungen prüfen möchte.

Aufpassen sollten Arbeitgeber, wenn Minijobber Überstunden machen. Ist die 450-Euro-Grenze erst einmal überschritten, kann es passieren, dass das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig wird. Ungeklärt ist nach wie vor die Auftraggeberhaftung. Wird beispielsweise Reinigungspersonal über einen Subunternehmer beauftragt, sollten sich Praxisinhaber bestätigen lassen, dass diese auch den Mindestlohn bezahlen. Andernfalls können empfindliche Strafen drohen.

Fazit:

Die Einhaltung des MiLoG ist nach wie vor mit hohem Zeitaufwand und einigen Fallstricken verbunden. In Zweifelsfällen sollten sich Ärzte daher an ihren Berater wenden.

Thomas G.-E. Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in München, thomas-georg.mueller@ecovis.com

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