Auch Belegarzt hat Anspruch auf Vergütung der von ihm erbrachten Laborleistungen

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Ein niedergelassener Urologe hatte im Rahmen seiner stationär-belegärztlichen Tätigkeit bestimmte Laboruntersuchungen, die das Belegkrankenhaus extern durchführen ließ, in seinem eigenen Praxislabor vorgenommen. Da ihm diese nicht durch die KV vergütet wurden, zog er erfolgreich bis vor das Bundessozialgericht.
Das Gericht stellte fest, dass die im HVM getroffene Regelung, alle von einem Belegarzt erbrachten Laborleistungen von einer Honorierung aus der Gesamtvergütung auszuschließen, unzulässig ist. Die Leistungen waren auch nicht in den maßgeblichen Pflegesatz für die urologische Belegstation einkalkuliert. Sie sind somit gesondert von der KV zu vergüten.
Es lohnt sich also, die betreffenden Honorarbescheide auf ihre Vollständigkeit hin genau zu überprüfen!
(BSG Urteil vom 28.02.2009 AZ: B 6 KA 30/07 R)
Isabel Wildfeuer
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