Ärztliche Aufklärung des Patienten bis zum Eklat

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Was tun, wenn sich ein Patient nicht behandeln lassen will?

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2007, Aktenzeichen I-8 U 37/05, werden den Ärzten im Umgang mit den Patienten erneut verschärfte Aufklärungskriterien auferlegt.
In dem entschiedenen Fall hatte sich eine Patientin unter der Geburt geweigert, die Geburtswanne zu verlassen, obwohl ein höchst pathologisches CTG des Kindes vorlag und dringender Handlungsbedarf angezeigt war. Sowohl der zuständige Arzt als auch die Hebamme redeten „mit Engelszungen“ – so der Vortrag im Prozess – auf die Patientin ein. Erst nachdem eine Unterwassergeburt scheiterte, wurde die Patientin aus der Wanne in ein Bett gelagert, wo eine Spontangeburt stattfand. Das Kind ist aufgrund von Hirnschäden schwerstbehindert.
Das Oberlandesgericht urteilte, dass der Arzt dem Patienten mit allem Ernst auf die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme, auf die Folgen des Verzichts sowie auf die Entstehung möglicher Schäden und deren Folgen hinweisen müsse. Lediglich ein „gutes Zureden“ des Arztes gegenüber dem Patienten reiche nicht aus. Im Falle einer Weigerung des Patienten Maßnahmen an sich vornehmen zu lassen, treffe den Arzt die Pflicht, die Risiken der Nichtbehandlung sehr deutlich zu machen und dafür offensiv „bis hin zum Eklat“ auf den Patienten einzugehen.

Der Sorgfaltsmaßstab für Ärzte wird durch diese Entscheidung nochmals verschärft. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie frei der Patient in seiner eigenen Willensbildung dann noch ist. Dennoch: jeder Arzt muss dem Patienten die Konsequenzen einer Nichtbehandlung schonungslos vor Augen führen – und schlussendlich die Behandlungsverweigerung und Aufklärung über die Konsequenzen bei Ausbleiben der Behandlung ausführlich im Krankenblatt dokumentieren.

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
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