Arzthaftung: Wer für Fehler geradestehen muss

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München – Steht ein Behandlungsfehlervorwurf im Raum, stellt sich bei Ärzten, die in Krankenhäusern, MVZ oder Praxen angestellt sind, die Frage, in welchem Maß sie zur Verantwortung gezogen werden können.

Krankenhausärzte
Im Fall eines Behandlungsfehlers kommt hier eine Haftung des Krankenhausträgers in Betracht, da der Patient nur mit diesem und nicht mit dem behandelnden Arzt in einem vertraglichen Verhältnis steht. Das Krankenhaus haftet für das Verhalten seiner angestellten Ärzte, da es sich ihrer bedient, um die mit dem Patienten vereinbarte Leistungen zu erbringen. Der Krankenhausträger wird daher von Patienten, die einen Behandlungsfehler vermuten, in Anspruch genommen. Zusätzlich besteht eine deliktische Haftung, nach der derjenige persönlich haftet, der die Gesundheit (oder andere Rechtsgüter) eines anderen widerrechtlich verletzt. Hier kommt es darauf an, inwieweit der Fehler dem einzelnen Arzt zuzuordnen ist oder ob etwa anderes Krankenhauspersonal oder auch mitbehandelnde Ärzte aus dem niedergelassenen Bereich verantwortlich sind. Bei einem vom Patienten im Krankenhaus erlittenen Behandlungsfehler werden daher regelmäßig alle behandelnden Ärzte sowie der Krankenhausträger gemeinsam verklagt.
MVZ oder Praxis
Im ambulanten Bereich kommt es wiederum zunächst darauf an, ob der Patient auch mit dem MVZ oder der Praxis einen Behandlungsvertrag geschlossen hat und über diesen dann eine Haftung des Trägers herbeigeführt werden kann. Durch den Behandlungsfehler wären dann Pflichten aus dem Vertrag verletzt und es ergäbe sich eine Haftung des Trägers, also etwa der GbR bei einer Gemeinschaftspraxis. Auch hier besteht die deliktische Haftung. „Das bedeutet, dass der Arzt, dem konkret das Fehlverhalten vorgeworfen wird, in jedem Fall haftet – wenn sich der Fehler bestätigt“, erklärt Rechtsanwältin Ina von Bülow. Meist bestehen bei Gemeinschaftspraxen in den Gesellschaftsverträgen Regelungen zum Ausgleich innerhalb der Gesellschaft bei Haftungsfällen.
„Bei einem Behandlungsfehlervorwurf gegen einen angestellten oder in Kooperation tätigen Arzt ist neben der inhaltlichen Prüfung zu verifizieren, ob überhaupt vertragliche Beziehungen bestehen.“
Ina von Bülow, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München, ina.vonbuelow@ecovis.com

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