Arztbewertungsportale: mit schlechten Noten leben

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Erfolgt in einem Arztbewertungsportal eine Benotung durch Patienten, muss diese sich nicht ausschließlich auf die ärztliche Leistung beziehen, so das Landgericht (LG) München I vom 28. Mai 2013.
Die Benotung einer Behandlung auf einem Arztbewertungsportal darf mehr beinhalten als die reine ärztliche Leistung, wenn sich aus dem dazugehörigen Kommentar die Gründe für die Benotung ergeben. Im entschiedenen Verfahren hatte ein Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie gegen das Arztempfehlungsportal geklagt und sich dabei auf eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte berufen (Aktenzeichen: 25 O 9554/13, nicht rechtskräftig).
Der Arzt hatte in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangt, dass eine über ihn auf „jameda“ abgegebene Bewertung mit der Gesamtnote 3,4 nicht mehr auf dem Portal erscheinen dürfe. Begründet hat er das mit einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Zudem rügte er, dass die vom Patienten in der Kategorie „Behandlung“ abgegebene Teilbenotung mit der Note 4 von Lesern als unterdurchschnittliche Leistung wahrgenommen werde. Der Patient beschreibe den Arzt in seinem Kommentar aber als guten Arzt, so dass mindestens die Note 2 für die Behandlung angebracht sei. Die Tatsache, dass der Arzt die gleiche Behandlung auf einem anderen Online-Portal wesentlich günstiger anbiete, dürfe dagegen für die Behandlungsnote keine Rolle spielen – auch wenn dieser Aspekt im Kommentar durch den Patienten ausdrücklich angesprochen werde.
Das Landgericht München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da es keine rechtswidrige Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arztes sah. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze zwar vor entstellenden und verfälschenden Darstellungen. Beides sei in der beanstandeten Bewertung aber nicht gegeben gewesen. Nach Auffassung des Gerichts sei die beanstandete Benotung als Meinungsäußerung zulässig. Es sei keine unsachliche Schmähkritik oder Formalbeleidigung zu erkennen. Hierfür sei für das Gericht ausschlaggebend gewesen, dass das Zustandekommen der Benotung der Behandlung mit der Note 4 im Kommentar vom Patienten mit der Preisabweichung erklärt wurde. Das Gericht habe in diesem Zusammenhang auch noch darauf hingewiesen, dass der Patient in seinem Kommentar das Behandlungsergebnis als noch zufriedenstellend beziehungsweise ausreichend bezeichnet habe. Dies sei mit der Note 4 in Einklang zu bringen.
Fazit:
Auch Ärzte müssen sich grundsätzlich auf Portalen bewerten lassen. Einzelne Bewertungen können dennoch unzulässig sein. Wo die Grenzen liegen ist aber noch nicht abschließend geklärt. Lesen Sie dazu auch in „ECOVIS med“, Ausgabe 4/2012, Seite 4.
Autor:
Marcus Bodem
Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

 

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