Arzt als Berater im Gesundheitswesen – Rentenversicherung

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München – Eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer und dem ärztlichen Versorgungswerk setzt nach Meinung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 4 R 238/15) nicht voraus, dass der Arzt die Heilkunde in Form einer unmittelbaren Behandlung von Patienten erbringt.

Der klagende Arzt war bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt und machte seinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geltend. Nach seiner Tätigkeit in einem Krankenhaus war er ab 2011 als „Unternehmensberater im Gesundheitswesen“ für die WP-Gesellschaft tätig. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) lehnte seinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab, da es sich nach Ansicht der DRV um keine berufsspezifische Tätigkeit handeln würde, sondern um eine Tätigkeit mit betriebswirtschaftlichem Hintergrund.
Sowohl das SG als auch das LSG stimmten dem Kläger zu, dass sein Antrag auf Befreiung zulässig sei und eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk vorliegt. Die „Ausübung des ärztlichen Berufs“ in der Satzung der Ärztekammer umfasst jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden. Dazu gehört nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern auch die Tätigkeit in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und der Verwaltung, als Fachjournalist sowie gelegentliche Tätigkeiten als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notdienst.
Praxishinweis:
Die DRV hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht unter Az. B 5 R 26/16 B eingelegt. Sollte die DRV Ihren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in ähnlich gelagerten Fällen ablehnen, besteht Handlungsbedarf. Gerne unterstützen wir Sie bei den weiteren Schritten.
Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock, axel.keller@ecovis.com
 

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